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Neubewertung eines Grundstücks: Zuordnung eines als Obstgarten und Kartoffelacker genutzten Grundstücks zum Grundvermögen
Entscheidung: RV/5100735/2013, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 30 Abs 1 Z 1, 52 Abs 1 BewG.
Nach Angaben des Beschwerdeführers wird ein ca 4.000 m2 großes Grundstück als Obstgarten und Kartoffelacker genutzt. Trotzdem kann dieses Grundstück nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, weil die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt. Dieser kann nicht angenommen werden, wenn lediglich für den Eigenbedarf produziert wird und weder eine Hofstelle vorhanden ist noch der Besitz von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten behauptet wird.