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BFGjournal 4, April 2019, Seite 192

Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter auf Familienleistungen

Entscheidung: RV/7102204/2018, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 2 Abs 2 FLAG 1967; Art 60 (EG) 987/2009; Art 67, 68 VO (EG) 883/2004.

Auch wenn die Mutter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit dem Kind wohnt, einen Antrag auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht gestellt hat, ergibt sich aus Art 60 Abs 1 Satz 3 VO (EG) 987/2009, dass das österreichische Finanzamt einen vom in Österreich wohnhaften leiblichen Vater gestellten Antrag auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag), wenn diesem ein Anspruch der haushaltsführenden Mutter vorgeht, zugunsten des Anspruchs der Mutter auf österreichische Familienleistungen zu berücksichtigen hätte. Unionsrechtlich ist die Beihilfe entweder der den Unterhalt (überwiegend) leistenden Person oder der haushaltsführenden Person zu gewähren, es gebührt aber nach nationalem Recht pro Monat und Kind die Familienbeihilfe nur einmal. Daran ändert das Unionsrecht nichts.

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen.

Das Unionsrecht verlangt allerdings im Allge...

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