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Niederlassungsfreiheit und Mutter-Tochter-RL: Allgemeine von Steuerhinterziehung und Missbrauch rechtfertigen keine Versagung der Quellensteuerbefreiung
Art 1 Abs 2 iVm Art 5 Abs 1 Mutter-Tochter-RL in der durch die RL 2006/98/EG geänderten Fassung und Art 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist.
( Deister Holding, C-504/16 und C-613/16)