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Fremdwährungskredit: Kursverlust
Nach dem Wortlaut und dem Telos des § 27 Abs 3 EStG 1988 sind nur „Finanzvermögen“ und nicht auch „Finanzschulden“ von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl Marschner, BFG: Verlust ist bei betrieblichen Fremdwährungskrediten zu halbieren, SWK 16/2016, 769; Peyerl, Führen Schuldnachlässe zu Kapitaleinkünften nach § 27 Abs. 3 EStG? SWK 19/2014, 881).
Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs 3 EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlusts nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit c EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBI I 2012/112. – (§ 6 Z 2 lit c EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/15/0026)