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SWK 19, 1. Juli 2014, Seite 881

Führen Schuldnachlässe zu Kapitaleinkünften nach § 27 Abs. 3 EStG?

Praxisrelevanz bei Fremdwährungsdarlehen

Hermann Peyerl

In den EStR wird die Auffassung vertreten, dass Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsdarlehen als realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3 EStG zu erfassen sind. Diese Ansicht kann nicht überzeugen, denn sie würde dazu führen, dass auch Schuldnachlässe im Privatbereich als Kapitaleinkünfte des Schuldners steuerpflichtig wären.

1. Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen und -verlusten nach den EStR

Seit der Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften führen „Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind“, zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 EStG).

In den EStR wird die Ansicht vertreten, dass auch die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens zu Einkünften i. S. d. § 27 Abs. 3 EStG führt. Diese Auffassung wird damit begründet, dass „Wertsteigerungen aus Forderungen gegenüber Banken dem besonderen Steuersatz von 25 % gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 [unterliegen], nachdem auch die Zinsen daraus zum besonderen Steuersatz zu besteuern sind. Diese Sichtweise gilt auch bei realisierten Wertveränderungen bei Fremdwährungsdarlehensverbindlichkeiten (‚negative Forderung‘) g...

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