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Aufklärungspflicht über die Höhe des Werklohns
bauaktuell 2014/9
1. Im Werkvertragsrecht des ABGB (§§ 1165 ff) ist eine spezielle Warnpflicht des Unternehmers für Mehraufwand nur im Anwendungsfall des § 1170a ABGB vorgesehen, somit nur in Fällen eines bei Vertragsabschluss „unvorhergesehenen“ Mehraufwands, der sich im Zuge der Arbeiten als zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gegenüber einem vom Unternehmer erstellten Kostenvoranschlag als unvermeidbar erweist.
2. Falls dem Werkvertrag kein Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a ABGB zugrunde liegt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden.
Die Klägerin betreibt ein Ziviltechnikerbüro in Wien. Die Beklagte ist die Eigentümergemeinschaft eines mehrere Jahrhunderte alten und denkmalgeschützten Hauses. Im Zuge von Umbauvorhaben eines Wohnungseigentümers im ersten Stock dieses Hauses wurde der Hausverwaltung (= Nebenintervenientin) mitgeteilt, dass es zu Rissbildungen im Haus gekommen sei und es in Teilbereichen des Hauses instabile Verhältnisse gebe. Um di...