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bau aktuell 5, September 2014, Seite 189

Werklohnverlust bei Warnpflichtverletzung auch ohne Schaden

bauaktuell 2014/10

§ 1168a ABGB

Infolge Unbrauchbarkeit des Werks entfällt der Entgeltanspruch nach herrschender Auffassung auch dann, wenn dem Besteller ein weitergehender Schaden nicht entstanden ist.

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag des (in Konkurs befindlichen und vom Kläger als Masseverwalter vertretenen) Gemeinschuldners abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob ein Subunternehmer (hier: der Gemeinschuldner), der bei Erbringung von Werkvertragsleistungen seine Warnpflicht schuldhaft verletzt, seinen Werklohnanspruch auch dann verliert, wenn der Besteller (hier: die Beklagte), der seinerseits im Rahmen einer Subunternehmerkette als Werkunternehmer tätig ist, keinen Schaden erlitten hat, weil er seinen eigenen Werklohnanspruch für das misslungene Werk gegenüber dem Besteller nicht verloren hat und auch einen weitergehenden Schaden nicht zu tragen hatte.

Aus der BegründungEs entspricht ständiger, mit den Entscheidungen 8 Ob 218/62 (SZ 35/73) und 2 Ob 170/71 (SZ 45/75) begründeter Rechtsprechung, dass ein Unternehmer, der die Warnung des Bestellers unterlässt, nicht nur für den (dadurch verursachten) Schaden verantwort...

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