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Verlust der Gewährleistung durch Abbestellen des Werks
bauaktuell 2014/11
1. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks.
2. Der Werkbesteller behält nach § 1168 ABGB aber den beschränkten Entgeltanspruch, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seiten des Bestellers liegen, wie etwa der Umstand, dass er einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt.
3. Mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses entfallen grundsätzlich die Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Übergabe eines vollendeten und damit mängelfreien Werks.
4. Auch bei Beendigung des Werkvertragsverhältnisses bestehen weiterhin Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers.
Die Beklagte plante die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von etwa 2.500 m2 und einem Investitionsvolumen von über € 10 Mio. Sie beauftragte die Klägerin mit Planleistungen hinsichtlich Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Raumkühlung, Sanitärinstallation (inklusive Ausstattungsgegenstände), technische Ausstattung von Schwimmbad und Whirlpool sowie Wellnessbereich, Multimediaanlage sowie „sämtlichen weiteren technischen Installationen inklusive Endgeräte“. Weiters sollte sie die Bauaufsicht dafür übernehmen. Es gab zahlreiche...