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SWK 3, 20. Jänner 2022, Seite 101

Die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich

Eine erste Beurteilung aus der Sicht der Praxis

Hans Zöchling, Christoph Plott und Florian Brugger

Körperschaften müssen bei der Ermittlung des Gewinns von Wirtschaftsjahren, die nach dem beginnen, eine weitere Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs, die sogenannte „Zinsschranke“ (§ 12a KStG), beachten. Demnach ist ein Zinsüberhang (= jener Betrag, um den die „abzugsfähige[n] Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen“) nach der Grundregel des § 12a Abs 1 KStG „nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA […] dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig“.

Im November 2021 hat das BMF die Rechtsansicht der Finanzverwaltung zu vielen Anwendungsfragen veröffentlicht. In Kürze wird eine erste Kommentierung der Zinsschranke aus Beratersicht in Form eines SWK-Spezial erscheinen.

In den nächsten Wochen werden die neuen Regelungen bei den Steuerrechnungen der Kapitalgesellschaften im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Erstellung der Steuererklärungen erstmals angewendet. In diesem Beitrag soll die Zinsschranke für den Praktiker überblicksmäßig zusammengefasst werden und eine erste Beurteilung, ob die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich geglückt ist, erfolgen.

1. Vorgaben der ATAD

§ 12a KStG setzt die Vorgaben des Art 4 ATAD („Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlu...

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