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Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen
Die neue Verordnung im Überblick
Kürzlich wurde die Zinsvortrags-Übergangsverordnung veröffentlicht. Diese sieht, basierend auf § 12a Abs 6 Z 3 KStG, Regelungen zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen iZm der Zinsschranke bei Umgründungen vor. Die Verordnung baut dabei auf die für Verlustvorträge geltenden Regelungen auf, im Rahmen der Begutachtung wurden noch einige Vereinfachungen vorgesehen.
1. Hintergrund: Einführung Zinsschranke mit Vortragsmöglichkeiten
Im Zuge der Einführung der Zinsschranke mit dem COVID-19-StMG im Jahr 2021 wurden die bestehenden Abzugsverbote im KStG beibehalten, dafür wurden die in der Anti-BEPS-Richtlinie (ATAD) vorgesehenen Wahlrechte und Spielräume im Sinne einer möglichst praktikablen Umsetzung ausgenützt. Ein wichtiger Baustein zur Abfederung von Härten, die sich aus der Periodenbesteuerung ergeben, ist die Möglichkeit, nicht abzugsfähige Zinsen in Form eines Zinsvortrags vorzutragen bzw das im konkreten Jahr nicht benötigte EBITDA-Volumen in Form eines EBITDA-Vortrags in den nächsten fünf Jahren nützen zu können. Beide Vorträge wurden bei der Umsetzung berücksichtigt.
Während in Deutschland, dessen Regelung Pate für Art 4 ATAD stand, Zins- und EBITDA-Vorträge – wie auch Verlustvorträge – bei Umgründungen (Umwandlungen) generell unterg...