J. Reich-Rohrwig

Erbrecht

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4199-7

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Erbrecht (2. Auflage)

S. 16311. Kapitel

Unterhaltsansprüche des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners und der Kinder

11.1. Unterhaltsansprüche des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners

Der Ehegatte/eingetragene Partner hat gegen die Verlassenschaft und nach Einantwortung gegen die Erben einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe/Partnerschaft, und zwar bis zur Wiederverehelichung/-verpartnerung. Der Unterhaltsanspruch ist daher auf eine Geldrente gerichtet.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs soll den Lebensverhältnissen entsprechen, in denen der Verstorbene und sein Ehegatte bisher gelebt haben.

Der Unterhaltsanspruch ist jedoch nur subsidiär: Denn auf den Unterhaltsanspruch ist alles anzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil und durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält, also auch eine eigene Pension oder eine Witwenpension. Außerdem ist eigenes Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen sowie das tatsächlich erzielte oder erzielbare Einkommen und Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werde...

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