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Erbrecht
J. Reich-Rohrwig

Erbrecht

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4199-7

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Erbrecht (2. Auflage)

S. 654. Kapitel

Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Erbrecht

Das österreichische Erbrecht erfuhr in den letzten Jahren drei wesentliche Änderungen:

  • Durch die EU-Erbrechtsverordnung, die am in Kraft getreten ist,

  • durch die Erbrechtsreform gemäß Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG), in Kraft getreten am , und

  • durch die Novellierung des Anerbenrechts, einschließlich des Kärtner Erbhöfegesetzes und des Tiroler Höfegesetzes (in Kraft getreten am ): Diese nimmt nunmehr auch reine Forstbetriebe in seinen Anwendungsbereich auf und modifiziert so das Pflichtteilsrecht. Zugleich setzt das AnerbenG die Schwelle der Ertragsfähigkeit des Hofes auf die Hälfte herab.

Unmittelbare Auswirkungen können sich bei „internationalen Fällen“ auch durch die EU-Güterrechtsverordnungen ergeben.

Im Folgenden will ich in aller Kürze einen Überblick über den Inhalt der österreichischen Erbrechtsreform 2015, der umfassenden Novelle zum ABGB, geben.

Die Reform hat insbesondere

  • die Formerfordernisse für Testamente verschärft, zum Teil aber auch gelockert,

  • Pflegeleistungen naher Angehöriger sowie die Lebensgefährten erstmals erbrechtlich berücksichtigt,

  • das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten/eingetragenen Partnern gestärkt,

  • das Pflichtteilsrecht generell und speziell in Bezug auf Stifter von Privatstiftungen und vergleichbare Institute (zB ausländische Stiftungen, Trusts) modifiziert,

  • die Stellung der Pflichtteilsberechtigten durch Auskunftsansprüche verbessert und

  • die Verjährungsvorschriften gemildert.

S. 664.1. Sprachliche Anpassungen

Sehr augenscheinlich ist die sprachliche Neufassung zahlreicher Paragrafen. So hat das ErbRÄG Begriffe und Formulierungen modernisiert und durch verständlichere, zeitgemäßere Ausdrücke ersetzt. Der Begriff des „Noterben“ ist nun durch jenen des „Pflichtteilsberechtigten“ ersetzt. Die „fideikommissarische Substitution“ heißt „Nacherbschaft“, das „Legat“ wird zum „Vermächtnis“, der „Erblasser“ zum „Verstorbenen“.

4.2. Formerfordernisse für Letztwillige Verfügungen

4.2.1. Allgemeines

Die Reform hat die Anforderungen an eigenhändige und fremdhändige Testamente verschärft: Beide Testamentsformen sollten fälschungssicherer gestaltet werden.

Unverändert besteht weiterhin die Möglichkeit, vor Gericht oder einem Notar ein Testament zu errichten. Neue Testamentsformen wurden nicht geschaffen, sodass Video- oder Audiotestamente oder elektronisch errichtete Verfügungen nach wie vor nicht gültig sind.

4.2.2. Eigenhändiges Testament

Weiterhin gültig sind eigenhändig geschriebene Testamente: Danach verfasst der Betreffende den Inhalt der letztwilligen Verfügung in eigener Handschrift und unterschreibt das Testament auch persönlich. Das Wort „eigenhändig“ ist wörtlich zu verstehen: Darunter werden nur vom Betroffenen selbst handschriftlich verfasste und unterschriebene Testamente verstanden.

4.2.3. Fremdhändiges Testament

Als zweite Form letztwilliger Verfügungen kennt das Gesetz – weiterhin – das „fremdhändige Testament“. Ab gelten dafür allerdings verschärfte Formerfordernisse (diese sind im Text in „Kursivschrift“ hervorgehoben): Danach muss der letztwillig Verfügende die Urkunde vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreiben und mit einem eigenhändigen Zusatz versehen, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Das dient der Fälschungssicherheit, da eine schriftliche Erklärung, dass eine Urkunde den letzten Willen des Verfügenden enthält, weniger Beweisschwierigkeiten und mehr Rechtssicherheit bringt, als das bisher bei einer mündlichen Bestärkung der Fall war. Durch diesen schriftlichen Zusatz ist den Zeugen jedenfalls klar, dass die Urkunde den letzten Willen des Verfügenden enthält.

Neu ist auch, dass die Namen und Geburtsdaten der Testamentszeugen aus der Urkunde des Testaments hervorgehen müssen. Testamentszeugen müssen auf der letztwilligen Verfügung auch vor ihrer Unterschrift eigenhändig geschrieben auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen.

Weiterhin ist grds nicht erforderlich, dass die Zeugen den Inhalt des Testaments kennen.

S. 67Eine weitere Neuerung ist die Ausweitung der Befangenheitsregeln für Testamentszeugen: Der Kreis der nahen Angehörigen, die neben den bedachten Erben und Vermächtnisnehmern nicht als Testamentszeugen geeignet sind, wurde erweitert: Neben dem Lebensgefährten des Erblassers und den Lebensgefährten naher Angehöriger des Erblassers sind nun auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften zeugnisunfähig.

4.2.4. Testamente von „vertretenen“ Personen

Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, unterliegen bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung keiner Formbeschränkung. Sie können daher sowohl vor Gericht oder einem Notar als auch schriftlich eigen- oder fremdhändig eine letztwillige Verfügung errichten, sofern sie testierfähig sind.Die Fähigkeit zu testieren wird allein mit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht eingeschränkt.

4.2.5. Nottestament

Auch das Rechtsinstitut des Nottestaments wird durch das ErbRÄG novelliert: Wie bisher kann der Verfügende bei drohendem Verlust des Lebens oder der Testierfähigkeit vor zwei Zeugen mündlich oder fremdhändig ein „Nottestament“ errichten. Die beiden Zeugen müssen den Inhalt des mündlichen Nottestaments bei sonstiger Ungültigkeit durch übereinstimmende Aussagen bestätigen. Es ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich, dass beide Zeugen eine Niederschrift über den Inhalt des Nottestaments anfertigen. Unverändert ist auch die Bestimmung, dass ein Nottestament drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit verliert und als nicht errichtet gilt.

Neu ist, dass mündige Minderjährige (dh sie müssen zumindest das 14. Lebensjahr vollendet haben) in Zukunft ebenfalls Zeugen bei der Errichtung eines Nottestaments sein können. Nach neuer Rechtslage genügt es auch, wenn beim Verstorbenen ein durch objektive Umstände begründeter Eindruck bestanden hat, dass eine Notsituation vorliegt. Neu ist ferner, dass der Wegfall eines Nottestaments im Zweifel auch den durch das Nottestament erfolgten Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung umfasst.

4.2.6. Resümee

Das ErbRÄG bringt einige Neuerungen, Klarstellungen und eine Modernisierung von letztwilligen Verfügungen. Die Verschärfung der Formvorschriften – insbesondere für das fremdhändige Testament – und die strengeren Befangenheitsregeln für Testamentszeugen sind von großer Bedeutung, da die Missachtung dieser Neuerungen die Unwirksamkeit eines nach dem errichteten Testaments bewirkt.

S. 684.3. Pflegevermächtnis

Mit dem ErbRÄG räumt das Erbrecht erstmals nahen Angehörigen des Verstorbenen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod gepflegt haben, ein gesetzliches Vermächtnis – das „Pflegevermächtnis“ – ein. Voraussetzung dafür ist, dass die pflegenden Angehörigen keine Zuwendungen oder kein Entgelt für ihre Pflegeleistungen erhalten haben.

Das neue gesetzliche Pflegevermächtnis setzt ferner voraus, dass die Pflege über mindestens sechs Monate und nicht bloß in geringem Ausmaß erfolgt ist. Die Gesetzesmaterialien besagen, dass die Pflege mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Monat betragen muss.

Die Höhe des gesetzlichen Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Die Bemessung der Höhe orientiert sich in erster Linie an dem dem Verstorbenen verschafften Nutzen, also insbesondere an der Ersparnis von eigenen Aufwendungen des Verstorbenen, etwa für eine angestellte Pflegekraft.

Berechtigte aus dem gesetzlichen Pflegevermächtnis können die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder sein. Das Pflegevermächtnis steht dem pflegenden Angehörigen zusätzlich neben dem Pflichtteil zu. Allfällige Bereicherungsansprüche bleiben vom Pflegevermächtnis unberührt, sodass die Pflegeperson zwischen dem Bereicherungsanspruch und dem Pflegevermächtnis frei wählen kann. Ebenso kann der pflegende Angehörige das Pflegevermächtnis auch ausschlagen. Nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes kann der Erblasser das Pflegevermächtnis entziehen; bereicherungsrechtliche Ansprüche des Pflegenden können dennoch bestehen bleiben. Auch ein allfälliger Erbverzicht soll sich im Zweifel nicht auf das Pflegevermächtnis erstrecken. Den Pflegevermächtnisnehmer trifft auch keine Beitragspflicht bei fehlender Pflichtteilsdeckung.

4.4. Gesetzliches Erbrecht

Das ErbRÄG reformiert auch einige Teile des gesetzlichen Erbrechts: Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner wird gestärkt, indem nach neuer Rechtslage der Ehegatte oder eingetragene Partner des kinder- und elternlos Verstorbenen die Erbschaft zur Gänze (!) erhält. Ehegatten/eingetragene Partner verdrängen somit die Geschwister und Großeltern des Verstorbenen, die nach bisheriger Rechtslage neben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner erbten. Somit geht auch der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils an den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Neu ist, dass das gesetzliche Erbrecht (nicht das testamentarische) sowie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners grundsätzlich bestehen bleiben, auch wenn im Zeitpunkt des Todes bereits ein Verfahren über die AufS. 69lösung der Ehe oder der Partnerschaft anhängig war. Anderes gilt nur, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner bereits zu Lebzeiten eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen Vermögens getroffen haben.

Bei gegenseitiger Erbseinsetzung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern in einem gemeinschaftlichen Testament kann bei Widerruf des Testaments durch einen Teil im Zweifel auch auf den Widerruf durch den anderen geschlossen werden.

4.5. Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Neu eingeführt hat der Gesetzgeber das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten: Hat der Verstorbene keine Erben, würde nach alter Rechtslage die Verlassenschaft an den Staat „heimfallen“.

Nach neuer Rechtslage hat der Lebensgefährte des Verstorbenen ein außerordentliches Erbrecht, wenn keine Erben vorhanden sind und er die letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Voraussetzung für sein Erbrecht ist die aufrechte Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. Zusätzlich muss sie zumindest drei Jahre vor dessen Tod bestanden haben.

Der Lebensgefährte ist in diesem Fall – anders als ein Vermächtnisnehmer – gesetzlicher Erbe, da er sein Erbrecht direkt aus dem Gesetz ableitet.

Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegengestanden sind, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestanden hat. Die Gesetzesmaterialien nennen beispielsweise den Fall, dass ein Teil aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen (etwa im hohen Alter) in einem Heim lebt.

Dem Lebensgefährten kommt nunmehr – wie auch dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner – als gesetzliches Vermächtnis das Recht zu, in der gemeinsamen Wohnung, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden ist und einem anderen vererbt/vermacht wird, weiter zu wohnen und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu benützen. Dieser Anspruch des Lebensgefährten ist allerdings auf ein Jahr befristet. Im Mietrecht betreffend Mietverhältnisse im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG hat der Lebensgefährte, der zumindest drei Jahre mit dem Mieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, sogar ein Eintrittsrecht in den Wohnungs-Mietvertrag.

S. 704.6. Pflichtteilsrecht

Neben dem gesetzlichen Erbrecht wurde auch das Pflichtteilsrecht reformiert. Die neue Rechtslage unterscheidet nunmehr zwischen abstrakt und konkret Pflichtteilsberechtigten. Abstrakt Pflichtteilsberechtigte sind der Ehegatte bzw der eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen. Die Eltern und Vorfahren des Verstorbenen sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Auch die Berechnung des Pflichtteils wurde durch das ErbRÄG reformiert: So stellt die neue Rechtslage klar, dass der Pflichtteil grundsätzlich in Geld zu leisten ist. Für die Zwei-Jahres-Frist, innerhalb derer Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte noch zur Deckung des Pflichtteils herangezogen werden können, findet nun explizit die „Vermögensopfertheorie“ Anwendung. Zudem kann der Verstorbene letztwillig verfügen, dass Schenkungen nicht auf den Pflichtteil des Geschenknehmers angerechnet werden sollen. Ebenso wurde klargestellt, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, wenn er seinen Pflichtteil nicht bereits durch Zuwendungen oder Schenkungen erhalten hat. Der Begriff der Schenkungen wurde erweitert und vereinfacht. Die unterschiedlichen Begriffe „Nachlasspflichtteil“ und „Schenkungspflichtteil“ wurden aufgegeben und in einem einheitlichen und daher leichter zu berechnenden „Pflichtteil“ zusammengefasst. Geschenknehmer müssen nicht mehr nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geschenke – das zuletzt gemachte Geschenk zuerst, frühere Geschenke nur noch bei Bedarf –, sondern nunmehr alle Geschenknehmer gleichteilig zur Erfüllung des Schenkungspflichtteils beitragen; dies führt zu einer Gleichbehandlung der Geschenknehmer. Der Wert der Geschenke ist bis zum Todestag nach dem Verbraucherpreisindex wertzusichern.

Neu sind auch die Regelungen zur Fälligkeit des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorbenen und wird idR ein Jahr danach fällig. Pflichtteilsschuldner sind die Verlassenschaft und nach der Einantwortung die Erben. Sofern der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht vollständig gedeckt ist, haben die Erben und ggf auch die Vermächtnisnehmer grundsätzlich bis zum Wert der Verlassenschaft zu seiner Deckung verhältnismäßig beizutragen. Nunmehr besteht die Möglichkeit, dass der Verstorbene letztwillig eine Pflichtteilsstundung oder eine Ratenzahlung anordnet. Sollte eine Pflichtteilsstundung angeordnet sein, kann der Pflichtteilsberechtigte beantragen, dass dem Erben eine Sicherheitsleistung aufgetragen wird.

Zum Pflichtteilsrecht siehe näher im 8. Kapitel, im Zusammenhang mit Stiftungen, Trusts uÄ siehe näher im 14. Kapitel.

S. 714.7. Enterbung und Minderung des Pflichtteils

Die Möglichkeiten der Enterbung und der Minderung des Pflichtteils wurden durch die Erbrechtsreform adaptiert. So wurden etwa die Enterbungsgründe neu geregelt. Nach neuer Rechtslage kann der Pflichtteilsberechtigte enterbt werden, wenn er

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und die nur vorsätzlich begangen werden kann, begangen hat,

  • gegen einen nahen Angehörigen des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und die nur vorsätzlich begangen werden kann, begangen hat,

  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,

  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat oder

  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat.

Eine „anstößige Lebensart“ des Pflichtteilsberechtigten ist nach neuer Rechtslage kein Enterbungsgrund mehr.

Klargestellt wurde, dass eine Enterbung und der Widerruf der Enterbung auch stillschweigend erfolgen können.

Auch die Möglichkeit, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, wurde erweitert: Der Verstorbene kann letztwillig die Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte ausdrücklich oder stillschweigend (durch Übergehen des Pflichtteilsberechtigten im Testament) anordnen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verstorbene selbst grundlos den Kontakt vermieden hat.

4.8. Verjährung

Das ErbRÄG mildert die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche:

Nach alter Rechtslage war nämlich die kurze – dreijährige – Verjährungsfrist eine objektive, die ab dem Tod des Verstorbenen zu laufen begann, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte die seinen Anspruch begründenden Tatsachen kannte oder nicht. Nach neuer Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist erst ab seiner Kenntnis.

S. 72Nach alter Rechtslage verjährten folgende Ansprüche binnen drei Jahren ab dem Tod des Erblassers:

a)

Der Anspruch auf den Pflichtteil oder dessen Ergänzung;

b)

der Anspruch, den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen;

c)

das Recht, „eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen“.

Mit Letzterem ist die Anfechtung aller Formen einer Erklärung des letzten Willens (also Testament, Vermächtnis, Kodizill, Schenkung auf den Todesfall und Erbvertrag) gemeint. Der Begriff „umstoßen“ umfasste nicht nur die Geltendmachung von Willensmängeln des Erblassers, sondern zB auch die Beschränkung seiner freien letztwilligen Verfügungsmacht durch einen vorangegangenen Erbvertrag, seine Testierunfähigkeit und die Entkräftung seines letzten Willens nach § 778 ABGB aF, wenn er den einzigen Pflichtteilsberechtigten irrtümlich stillschweigend übergangen hatte oder ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Pflichtteilsberechtigten erhielt, für den er testamentarisch keine Regelung getroffen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dem „Umstoßen eines letzten Willens“ galt auch bei (inneren) Formmängeln.

Nicht der kurzen dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlag nach alter Rechtslage der Feststellungsanspruch wegen Erbunwürdigkeit und – mangels eines letzten Willens, der umgestoßen werden könnte – auch nicht, wenn Widerruf, Verfälschung oder Unterschiebung der letztwilligen Verfügung behauptet wird. Für die Erbschaftsklage galt im Übrigen, sofern nicht – wie oben unter a) bis c) angeführt – die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangte, die lange – dreißigjährige – Verjährungsfrist.

Beide Verjährungsfristen waren jeweils ab dem Tod des Verstorbenen zu berechnen.

Nach neuer Rechtslage beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in den oben unter a) bis c) angeführten Fällen erst mit Kenntnis des Anspruchs. Erweitert wurden die Fälle dieser kurzen Verjährungsfrist in Bezug auf

a)

die Anfechtung letztwilliger Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen und

b)

die Geltendmachung eines besseren oder gleichen Rechts durch den „wahren“ Erben nach erfolgter Einantwortung.

Daneben gilt weiterhin die allgemeine (absolute) Verjährungsfrist von 30 Jahren.

S. 734.9. Auskunftsanspruch

Bisher war strittig, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gegenüber einem anderen hat, der zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem ein Geschenk erhalten hatte.

Nach neuer Rechtslage kommt dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, vom Beschenkten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht steht jenen Personen zu, welche die Anrechnung von Schenkungen des Verstorbenen verlangen können. Die schuldhafte Verletzung der Auskunftspflicht kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

4.10. EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Die EuErbVO ist bereits am in Kraft getreten und regelt im Wesentlichen grenzüberschreitende Erbfälle, enthält aber auch andere Regelungen zur Rechtsvereinheitlichung:

Bisher war in Österreich die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen zentraler Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht. In den EU-Staaten und weltweit gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Mit der EuErbVO wurde diese Frage immerhin für 25 der damals 28 EU-Mitgliedstaaten vereinheitlicht:

Seit Inkrafttreten der EuErbVO ist nicht mehr primär die Staatsbürgerschaft, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen maßgeblich. Ergibt sich allerdings aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Außerdem ist grundsätzlich das Gericht desjenigen Staates für die Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig, in dessen Sprengel der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar auch in Bezug auf das im Ausland belegene Vermögen.

Hat beispielsweise ein österreichischer Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, weil er dort seinen Lebensabend verbringt, so kommt italienisches Erbrecht zur Anwendung, und zwar auch auf das in Österreich belegene Vermögen.

Allerdings besteht nach der EuErbVO die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen: So kann der Erblasser in seinem Testament verfügen, dass abweichend vom Recht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthaltes das Recht seines Heimatstaates (Staatsbürgerschaft) zur Anwendung kommen soll.

S. 74Bei Doppelstaatsbürgerschaft kann der Verstorbene das Recht eines der beiden Heimatstaaten wählen.

Der österreichische Staatsbürger, der seinen Lebensabend in Italien verbringt und den Wunsch hat, dass seine Verlassenschaft nach österreichischem Recht abgehandelt werden soll, kann demnach in seinem Testament eine Rechtswahl für österreichisches Erbrecht treffen.

Der Geltungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung umfasst folgende Länder:

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Malta, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Der Geltungsbereich der EuErbVO umfasst nicht die der Europäischen Union derzeit angehörigen Mitgliedstaaten Dänemark und Irland, und umfasste vor dem BREXIT auch nicht das Vereinigte Königreich (UK). Ebenso wird der Geltungsbereich der EuErbVO von Drittstaaten (bspw der Schweiz) nicht anerkannt.

Wie erwähnt, stellt die EuErbVO grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in einem Mitgliedstaat ab. Hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt nicht in einem EU-Mitgliedstaat, so kommen die Bestimmungen der EuErbVO über die subsidiäre Zuständigkeit und über die Notzuständigkeit zur Anwendung.

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