Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 333. Kapitel
Wichtige Begriffe für das Erbrecht
Im Folgenden will ich eine Auswahl wichtiger Fachbegriffe kurz erläutern – in alphabetischer Reihenfolge.
3.1. Adoption
Adoption bedeutet die „Annahme an Kindes statt“. Die Adoption setzt einen schriftlichen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen voraus, mit der eine Wahlkindschaft begründet wird. Wahlvater und Wahlmutter (Wahleltern, auch Adoptiveltern genannt) müssen älter als das Wahlkind (auch Adoptivkind genannt) sein. Der Vertrag bedarf der Bewilligung durch das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht).
Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen der Person, die annimmt, sowie deren Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits, so als ob eine eheliche Abstammung vorliegen würde. Gewisse Rechte und Verpflichtungen der leiblichen Eltern bleiben jedoch aufrecht, wie Unterhaltsverpflichtung, Anspruch auf Ausstattung, aber auch Teilbereiche des Erbrechts.
3.2. Anerbenrecht – bäuerliche Erbfolge
Für land- und fortwirtschaftliche Betriebe bis zu einer gewissen Ertragskraft einschließlich solcher, die vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüseanbau dienen, gibt es eine gesetzliche Sondererbfolge: das Anerbengesetz bzw das Tiroler Höfegesetz und das S. 34Kärntner Erbhöfegesetz. Nach dieser gesetzlichen Sondererbfolge – dem Anerbenrecht – wird der Erbhof nur an einen einzigen Erben übergeben, sofern der Erblasser nicht testamentarisch etwas anderes anordnet. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dadurch die Zerstückelung von Erbhöfen und die Entstehung von nicht lebensfähigen Miniland- oder Forstwirtschaften vermieden werden.
Bestimmung des Anerben: Wer den Hof übernehmen soll, kann der Verstorbene letztwillig bestimmen. Hat er dies nicht getan, können die Erben einvernehmlich eine Person festlegen, die Anerbe werden soll. Wenn sich die Erben darüber nicht einigen können, enthält das Gesetz eine Rangordnung, wie der am besten geeignete Erbe, der den Hof übernehmen will, ausgesucht wird: So haben etwa Nachkommen mit land- und forstwirtschaftlicher Ausbildung Vorrang vor anderen; untereinander genießen diejenigen den Vorzug, die am Erbhof aufgewachsen sind. Stand der Erbhof im Miteigentum zwischen dem Verstorbenen und dessen Ehegatten (oder eingetragenen Partner), so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte (bzw der eingetragene Partner) der Anerbe. Näheres regeln § 3 bis 7 AnerbenG.
Übernahmepreis: Kern des Anerbenrechts ist, dass der Anerbe den Erbhof ungeteilt zugewiesen erhält und er an die Verlassenschaft einen ihn begünstigenden Übernahmepreis zahlen muss. Dieser Preis wird dann nach dem zur Anwendung kommenden Erb- oder Pflichtteilsrecht auf alle Erben – also auch den Anerben – verteilt.
Höhe des Übernahmepreises: Der Übernahmepreis ist in Ermangelung einer letztwilligen Bestimmung oder einer Einigung zwischen den Miterben bzw Pflichtteilsberechtigten vom Gericht so festzusetzen, dass der Anerbe „wohl bestehen“ kann. Der Erbhof ist daher regelmäßig niedrigerer zu bewerten, als dies der Fall wäre, wenn anerbenrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kämen und der Wert der Verlassenschaft ohne Rücksicht auf das „Wohl-bestehen-Können“ des Übernehmers nach Verkehrswerten zu bestimmen wäre. Dies führt oftmals zu Streitigkeiten zwischen den Nachkommen. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und die Nachfolgefrage einvernehmlich zu regeln.
Kann der Anerbe, den zum günstigen Übernahmepreis „erworbenen“ Erbhof teuer weiterverkaufen? Ja, aber er muss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und dem seinerzeitigen Übernahmspreis herausgeben, wenn er den Erbhof innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen überträgt. Dieser Unterschiedsbetrag ist dann an die Erben zu verteilen (Nachtragserbteilung).
Siehe auch in diesem Kapitel „Übergabsvertrag“ (3.58.)
S. 353.3. Anfechtungsverbot
Siehe in diesem Kapitel „Verbot der Anfechtung des letzten Willens“ (3.60.)
3.4. Anteilsübertragung/Anteilsvereinigung
Siehe in diesem Kapitel „Grunderwerbsteuer“ (3.34.).
3.5. Auflösende und aufschiebende Bedingung
Der Verstorbene kann Erben oder Vermächtnisnehmer unter aufschiebender oder auflösender Bedingung einsetzen; siehe dazu in diesem Kapitel „Nacherbe“ (3.39.).
3.6. Auflage
Der Verstorbene kann den letztwillig Bedachten Auflagen erteilen: Unter Auflagen versteht man bestimmte Verhaltenspflichten, seien es positive Handlungen oder Unterlassungen, die der Verstorbene dem Verpflichteten durch seinen letzten Willen auferlegt. Hat der Verstorbene die Verlassenschaft, einen Erbteil oder ein Vermächtnis einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete – wenn er das Erbe oder Vermächtnis antritt – die Auflage möglichst genau erfüllen. Ist oder wird die Erfüllung der Auflage unmöglich oder nur teilweise möglich, so hat es dabei sein Bewenden. Erfüllt der Belastete die Auflage hingegen aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig, so ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung zu behandeln, dh der Belastete verliert im Zweifel das ihm zugedachte Recht (dh die Erbenstellung oder das Vermächtnis).
Die Nichterfüllung einer Auflage kann demnach nur dann als auflösende Bedingung zu sehen sein, wenn den Belasteten daran das Alleinverschulden trifft.
Auch Schenkungen können unter Auflage oder unter auflösender Bedingung vereinbart werden.
Zu den Grenzen der Zulässigkeit von Auflagen und deren Unzumutbarkeit oder Missbräuchlichkeit siehe im 8. Kapitel 8.8.2.
3.7. Auskunftsanspruch
Nach alter Rechtslage war strittig, ob ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung gegenüber einem vom Verstorbenen Beschenkten hatte. Die Judikatur hat bislang nur dem Erben einen umfassenden Anspruch auf Rechnungslegung eingeräumt. Ein Pflichtteilsberechtigter hatte hingegen keinen derartigen Anspruch und folglich auch keine Möglichkeit, Auskunft über Schenkungen des Verstorbenen zu erhalten.
S. 36Nach neuer Rechtslage haben die Pflichtteilsberechtigten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen des Verstorbenen. Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen die Verlassenschaft, die Erben und die Beschenkten. Zur Privatstiftung siehe im 14. Kapitel 14.5.
3.8. Belastungs- und Veräußerungsverbot
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Sache – häufig eine Liegenschaft – oder ein dingliches Recht ohne die Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.
Verdinglicht werden kann diese Verpflichtung allerdings nur durch Eintragung im „öffentlichen Buch“ (Grundbuch); dies setzt voraus, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten bzw eingetragenen Partnern vereinbart oder letztwillig angeordnet wird.
Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen.
Ein letztwillig angeordnetes Belastungs- und Veräußerungsverbot bedeutet im Zweifel kein Testierverbot über die betroffene Sache.
3.9. Besitznachfolgerecht
Nach der Rechtsprechung sind vertragliche Besitznachfolgerechte, die einer Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) ähneln, zulässig und können auch im Grundbuch angemerkt werden. Häufig wird das Besitznachfolgerecht gemeinsam mit der Schenkung einer Liegenschaft vereinbart, damit der Beschenkte verpflichtet wird, die geschenkte Liegenschaft an bestimmte Personen, zB seine Nachkommen, zu übertragen.
3.10. Ehegatte
Schließen zwei Personen wirksam eine Ehe, werden die beiden verehelichten Personen vom Gesetz als „Ehegatten“ bezeichnet. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes können Ehen auch zwischen zwei Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht außerdem weiterhin die Möglichkeit offen, S. 37eine „eingetragene Partnerschaft“ zu begründen, die in erbrechtlicher Hinsicht der Ehe gleichgestellt ist.
Die Ehe beginnt (in Österreich) mit der standesamtlichen Eheschließung (Trauung); die kirchliche Trauung ersetzt in Österreich die standesamtliche Trauung nicht mehr. Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw durch den Tod eines Ehegatten.
Die Eigenschaft der Ehe endet in erb- und pflichtteilsrechtlicher Hinsicht mit rechtskräftiger Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe (auch einvernehmlicher Scheidung).
Unterhaltsansprüche des überlebenden ehemaligen Ehegatten können unter Umständen gegenüber den Erben weiterbestehen (siehe näher im 11. Kapitel).
Anders als das deutsche Ehegüterrecht (dort: pauschaler Zugewinnausgleich im Umfang von 1/4 des Wertes der Verlassenschaft gem § 1371 BGB) sieht das österreichische Ehegüterrecht keine durch den Tod eines Ehegatten ausgelösten ehegüterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten vor. Der überlebende Ehegatte hat aber nach österreichischem Erbrecht einen gesetzlichen Erbteil von 1/3 der Verlassenschaft, ein gesetzliches Vorausvermächtnis und er hat Pflichtteilsansprüche. Durch Ehevertrag (Ehepakt), Erbvertrag und Schenkung auf den Todesfall können die Ehegatten zu Lebzeiten vertragliche Regelungen treffen.
3.11. Eheliche/uneheliche Kinder
Vormals hatte das Gesetz zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern unterschieden. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 wurden alle erbrechtlichen Nachteile unehelicher Kinder beseitigt. Eheliche und uneheliche Kinder wurden einander gleichgestellt.
3.12. Ehescheidung
Zu den Wirkungen der Ehescheidung siehe im 5. Kapitel 5.8.
3.13. Ehevertrag (Ehepakt)
Unter Eheverträgen werden vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende Vereinbarungen der Ehegatten oder Brautleute für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod (Witwengut/Witwergut) oder Scheidung verstanden. Ehepakte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form des Notariatsaktes.
S. 38Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall – die in der Praxis gebräuchlichste Form von Ehepakten – gibt dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf (im Zweifel) die Hälfte des Vermögens (abzüglich Schulden), das beide Ehegatten zum Todeszeitpunkt des früher verstorbenen Ehegatten besitzen („Gemeinschaftsvermögen“). Der dem Überlebenden gebührende Anteil fällt direkt an ihn, nur der andere Teil in die Verlassenschaft. Nach § 744 ABGB nF ist der dem Überlebenden vom Verstorbenen zufallende Anteil auf seinen gesetzlichen Erbteil anzurechnen.
3.14. Eigentumswohnung
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält besondere Vorschriften über Eigentümerpartnerschaften. Der wohnungseigentumsrechtliche Mindestanteil an einer Wohnung kann von zwei Partnern je zur Hälfte gehalten werden. Stirbt ein Eigentümerpartner, geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dieses „gesetzliche Vermächtnis“ wurde früher auch als „Vindikationslegat“ bezeichnet.
Der überlebende Partner kann jedoch auf den Anteil des Verstorbenen verzichten.
Siehe dazu näher im 5. Kapitel (5.12.) und im 16. Kapitel (16.19.).
3.15. Einantwortungsbeschluss
Stirbt eine Person und hinterlässt sie ein Vermögen, dessen Wert € 5.000 übersteigt, so hat das zuständige Bezirksgericht eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Einantwortungsbeschluss des Gerichts beendet das Verlassenschaftsverfahren und spricht aus, wer Erbe ist; im Falle mehrerer Erben stellt der Einantwortungsbeschluss auch die Erbquoten jedes Erben fest.
Der Einantwortungsbeschluss dient den Erben als Nachweis für ihre Erbenstellung. Hinterlässt der Verstorbene eine Liegenschaft, wird diese ebenfalls im Einantwortungsbeschluss angeführt.
Der Einantwortungsbeschluss dient den Erben vor Ämtern, Behörden, Versicherungen und Banken als Nachweis für ihre Erbenstellung und bietet ihnen so Zugang zum Vermögen des Verstorbenen. Siehe dazu und zum Europäischen Nachlasszeugnis Näheres im 16. Kapitel 16.9. und 16.18.
3.16. Eingetragener Partner
Eingetragener Partner ist jemand, der mit einem Menschen gleichen Geschlechts vor einem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat; in Wien: MA 26) eine eingetragene Partnerschaft begründet hat.
S. 39Die eingetragene Partnerschaft ist eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, die der Ehe in vielen Punkten vollkommen gleicht und erbrechtlich der Ehe gleichgestellt ist, aber nicht „Ehe“ heißt. Die eingetragene Partnerschaft beginnt mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft vor der Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vor Gericht bzw durch den Tod eines Partners.
3.17. Enterbung
Der Begriff der Enterbung umschreibt die Anordnung des Verstorbenen, gesetzliche Erbberechtigte von ihrem Erbrecht und vom Pflichtteil auszuschließen. Die Enterbung bedarf schwerwiegender Gründe und setzt die Erbunwürdigkeit des Betreffenden voraus. Eine Enterbung ist wirksam, wenn sie mittels letztwilliger Verfügung angeordnet wurde und Erbunwürdigkeitsgründe vorliegen. Näheres siehe im 9. Kapitel.
3.18. Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung des (der) Erben im Verlassenschaftsverfahren, das Erbe zur Gänze oder zu einer bestimmten Quote anzunehmen. Der Erbe kann erst nach Abgabe der Erbantrittserklärung den Nachlass eingeantwortet erhalten und somit Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen werden.
Der Erbe hat die Wahl zwischen der unbedingten und der bedingten Erbantrittserklärung:
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt er den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten, aber auch mit allen Schulden des Verstorbenen in unbeschränkter Höhe.
Bei der bedingten Erbantrittserklärung erhält der Erbe das gesamte Nachlassvermögen oder seine Quote, er haftet für die Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses bzw seiner Quote. Diese Variante ist für den Erben weniger riskant, da er für unbekannte Schulden des Verstorbenen nicht haftet. Siehe im 16. Kapitel 16.4.
Zur – dennoch gegebenenfalls unbeschränkten! – Weiterhaftung der Erben/Legatare von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen siehe im 12. Kapitel 12.5.1., von persönlich haftenden Gesellschaftern einer OG/KG/GesBR siehe im 13. Kapitel 13.4.3. und 13.6.3.
3.19. Erbe
Der Erbe tritt in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein und wird deshalb als Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzessor) bezeichnet. Gibt es nur einen Rechtsnachfolger, ist dieser Alleinerbe; gibt es mehrere, liegt eine Erbengemeinschaft vor; in diesem Fall erwerben die Erben die vererbten Sachen grds im Miteigentum nach ihren Erbquoten, teilbare Sachen uU in geteilter Form.
S. 40Die Erben können die gemeinsam geerbten Sachen untereinander aufteilen oder sie im Miteigentum behalten, insbesondere eine Benützungsregelung treffen oder durch das Gericht treffen lassen, an Liegenschaften mit Gebäuden gegebenenfalls Wohnungseigentum begründen. Für Besitz und Verwaltung des Miteigentums und für die Aufhebung des Miteigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften: Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Vereinbarung der Miteigentümer, durch Los, Schiedsmann oder durch das Gericht mittels Teilungsklage (Versteigerung oder Realteilung).
3.20. Erblasser
Der Verstorbene, der ein Vermögen hinterlässt, wurde bisher vom Gesetz als „Erblasser“ und wird nach der Erbrechtsreform als „Verstorbener“ bezeichnet. Die EuErbVO verwendet weiterhin den Begriff „Erblasser“. Die ein Testament (letztwillige Verfügung) errichtende Person wird auch als „Testator“ bezeichnet.
3.21. Erbrecht
Unter „Erbrecht“ im objektiven Sinn werden alle Rechtsnormen verstanden, welche die privatrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen des Todes einer Person regeln. Mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit. Für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens setzt seine Verlassenschaft als juristische Person seine Rechte und Pflichten bis zur Einantwortung auf den oder die Erben fort. Mit Einantwortung tritt der Erbe (treten die Erben) an die Stelle des Verstorbenen und wird (werden) dessen Rechtsnachfolger. Folglich versteht man unter Erbrecht die Rechtsnachfolge betreffend das Vermögen des Verstorbenen.
„Erbrecht“ bezeichnet allerdings auch das subjektive Recht des Erben, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.
Näheres zur Rechtsnachfolge siehe oben unter „Erbe“ (3.19.).
3.22. Erbschaftsklage
Es kommt immer wieder vor, dass die Verlassenschaft nach einem Verstorbenen jemandem als vermeintlichem Erben eingeantwortet wird, der in Wahrheit nicht Erbe ist. So zB, wenn das Testament nicht aufgefunden und deshalb der dort eingesetzte Erbe vom Erbfall nicht verständigt wurde, das Testament aber später gefunden wird. Oder wenn der testamentarische oder gesetzliche Erbe scheinbar verschollen oder vermeintlich tot ist und daher die Verlassenschaft dem nächsten Berufenen eingeantwortet wird. Oder wenn das Gericht von der Existenz des Erben keine Kenntnis hat und der wahre Erbe, weil er zB im Ausland lebt und keinen Kontakt gehalten hat, schlicht vom Tod des Verstorbenen nichts erfahren und daher keine Erbantrittserklärung abgegeben hatte.
S. 41Nach erfolgter Einantwortung der Verlassenschaft an eine Person als Erben kann der wahre Erbe sein besseres Erbrecht mit Erbschaftsklage geltend machen. Damit verlangt er die Herausgabe der Verlassenschaft an ihn. Mit Rechtskraft des Urteils erhält der wahre Erbe die Rechtsstellung des eingeantworteten Erben.
Der Erbe muss die Erbschaftsklage binnen drei Jahren nach Kenntnis, dass er der wahre Erbe ist, spätestens aber innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers erheben – bei sonstiger Verjährung.
3.23. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer trat in Österreich am außer Kraft, nachdem der Verfassungsgerichtshof diese im Jahr zuvor aufgrund der gleichheitswidrigen Bemessungsgrundlage (Einheitswerte bei Liegenschaftsvermögen) aufgehoben und der Gesetzgeber keine Nachfolgeregelung beschlossen hatte. Allerdings ist das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008), das umfangreiche Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt vorsieht, zu beachten. Darüber hinaus gilt seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eine spezielle – mit dem KESt-System verbundene – Realisationsbestimmung für Wertpapiere bei Depotüberträgen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Zuwendungen.
Die größte Steuerbelastung bei der Erbschaft, gewissermaßen einer „Erbschaftssteuer light“, ist seitdem die Grunderwerbsteuer, die für geerbtes inländisches Liegenschaftsvermögen zu entrichten ist. Siehe „Grunderwerbsteuer“ (3.34.). Ausländische Erbschaftssteuern sind zu beachten (siehe 2. Kapitel Fall 11).
3.24. Erbunwürdigkeit
Nach neuer Rechtslage unterscheidet das Gesetz zwischen relativer und absoluter Erbunwürdigkeit:
Die Gründe für absolute Erbunwürdigkeit umfassen gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und die entweder gegen den Verstorbenen oder gegen dessen Nachlass gerichtet sind. Auch Angriffe auf den letzten Willen des Verstorbenen (zB Testamentsfälschung, Unterdrückung eines letzten Willens) – vor oder nach dessen Tod – sind absolute Erbunwürdigkeitsgründe.
Relative Erbunwürdigkeitsgründe machen eine Person nur dann erbunwürdig, wenn der Verstorbene keine Möglichkeit hatte, den Betreffenden zu enterben. Das ist etwa der Fall, wenn der Verstorbene nicht mehr in der Lage ist, dies letztwillig zu verfügen (fehlende Testierfähigkeit), oder wenn er aus faktischen Gründen (zB aus Unkenntnis) an der Enterbung gehindert ist. Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe umfassen vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen gegen nächste Angehörige des VerS. 42storbenen sowie die Zufügung schweren seelischen Leides und die gröbliche Verletzung von Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gegenüber dem Verstorbenen. Dies betrifft etwa vorsätzlich begangene Handlungen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und sich gegen den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen dessen Eltern, Kinder oder Enkelkinder richten. Siehe näher im 9. Kapitel.
Sowohl bei absoluten als auch bei relativen Gründen kann der Verstorbene durch Verzeihung die Erbunwürdigkeit aufheben. Wesentlich für die Verzeihung ist, dass der Verstorbene „zu erkennen gibt“, dass er dem Erbunwürdigen verziehen hat. Siehe dazu unter „Verzeihung“ (3.64.).
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle.
3.25. Erbvertrag
Nach der Regelung im österreichischen ABGB können nur Ehegatten oder eingetragene Partner einen Erbvertrag schließen, mit dem sie sich (oder einer von ihnen) verpflichten, dem anderen Ehegatten bzw Partner den künftigen Nachlass von Todes wegen zu übertragen. Allerdings muss dem Verstorbenen wenigstens ein Viertel des reinen Nachlasses – der von Pflichtteilen und anderen Schulden unbelastet ist – zur letztwilligen Verfügung frei bleiben. Der Erbvertrag hindert die Ehegatten/eingetragenen Partner allerdings nicht, zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen „nach Belieben zu schalten“. Grenze der Verfügungsfreiheit ist der Rechtsmissbrauch. Der Erbvertrag muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden, dem ein weiterer Notar oder zwei weitere Zeugen beigezogen werden müssen.
In der EuErbVO ist der Begriff des Erbvertrages autonom auszulegen und darf nicht mit jenem des Erbvertrages nach österreichischem Verständnis gleichgesetzt werden. Der Erbvertrag nach der EuErbVO muss zwar eine Bindung entfalten, muss aber nicht strikt unwiderruflich ausgestaltet sein. Der Widerruf kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Unter den Begriff des Erbvertrages nach der EuErbVO fallen zudem auch Verträge, die mit anderen Personen als dem Ehegatten oder eingetragenen Partner geschlossen wurden, bspw auch eine Schenkung auf den Todesfall nach österreichischem Recht. Die materielle Wirksamkeit eines Erbvertrages bestimmt sich hierbei nach dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden gewesen wäre, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages gestorben wären. Die Form von Erbverträgen ist in Art 27 EuErbVO – eher kompliziert – geregelt. Grundsätzlich gilt das Recht des Mitgliedstaates der EuErbVO, in dem der Erbvertrag geschlossen wird. Subsidiär wird an das Recht der S. 43Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes angeknüpft.
3.26. Erbverzicht
Unter Erbverzicht versteht man eine Erklärung zu Lebzeiten gegenüber einer anderen Person, dieser gegenüber im Voraus auf ein künftiges Erbrecht zu verzichten. Dieser Verzicht ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, endgültig, erstreckt sich auch auf den Pflichtteil und gilt ebenso für die Nachkommen des Verzichtenden. Der Erbverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der Errichtung als Notariatsakt oder zu gerichtlichem Protokoll.
Ein Erbverzicht kann einvernehmlich – nämlich wenn der Erblasser zu Lebzeiten und der Pflichtteilsberechtigte dies vereinbaren – aufgehoben werden. Nach alter Rechtslage war die Aufhebung formfrei. Ab ist für die Aufhebung des Erbverzichts die Schriftform erforderlich; das bedeutet, dass darüber eine Urkunde errichtet werden muss, die den Widerruf des Erbverzichts enthält.
3.27. Ersatzerbe
Der Verstorbene kann in seinem Testament für den Fall, dass der (die) eingesetzte(n) Erbe(n) die Erbschaft nicht erlangt/erlangen, auch Ersatzerben einsetzen: Der (die) Ersatzerbe(n) erhält/erhalten das Erbe nur dann, wenn der eigentlich bedachte Erbe nicht zur Erbschaft gelangt, etwa weil er vorverstorben, erbunwürdig ist oder das Erbe ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt dann an die Stelle des eingesetzten Erben. Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten jedenfalls vor.
In gleicher Weise kann der Verstorbene letztwillig auch Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen.
3.28. Erwachsenenvertreter/ 2. Erwachsenenschutzgesetz
Das grds am in Kraft getretene 2. Erwachsenenschutzgesetz hat das Sachwalterrecht grundlegend reformiert. Der „Erwachsenenvertreter“ ersetzt den bisherigen „Sachwalter“. Aber auch die Terminologie wurde geändert: Der Begriff „behinderte Person“ wurde aufgegeben, stattdessen spricht das Gesetz von der „volljährigen“, der „vertretenen“ oder auch der „betroffenen“ Person. Ziel dieser Novellierung war es, die Selbstbestimmung von Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit zu stärken.
S. 44Nunmehr gibt es vier Arten der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen volljährigen Person. Neben der Vorsorgevollmacht (s dazu Punkt 3.67.) bestehen drei Arten der Erwachsenenvertretung:
Gewählter Erwachsenenvertreter: Wenn eine Person nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellt hat und nur mehr über eine geminderte Entscheidungsfähigkeit verfügt, kann die betroffene Person selbst aussuchen, wer sie vertritt. Auch diese Vertretungsbefugnis setzt eine Eintragung in das ÖZVV voraus und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie gilt auf unbestimmte Zeit.
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter: Als gesetzliche Erwachsenenvertreter kommen nur nächste Angehörige in Frage. Ihre Befugnisse sind weitergehend als bei der bisherigen „Vertretung durch nächste Angehörige“; jedoch unterliegen auch sie einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der (konstitutiven) Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Diese Vertretungsbefugnis endet spätestens drei Jahre nach ihrer Registrierung im ÖZVV automatisch.
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter: Das Gericht kann einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen. Diese Bestellung bleibt nach wie vor ultima ratio. Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind – im Vergleich zum bisherigen Sachwalter – nun deutlicher auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt. Seine Vertretungsbefugnis kann sich nur auf einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten erstrecken. Die Wirkungsdauer endet mit Erledigung der Aufgabe bzw spätestens drei Jahre nach Bestellung automatisch.
Das neue Erwachsenenvertreterrecht ist vom Grundsatz der Selbstbestimmung der betroffenen Person geprägt. Wird die volljährige Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt oder hat sie selbst (etwa durch eine Vorsorgevollmacht) für deren Besorgung vorgesorgt, darf für sie kein Erwachsenenvertreter tätig werden (§ 240 Abs 2 ABGB). Die Erwachsenenvertretung ist insofern subsidiär.
Eine vertretene Person ohne Entscheidungsfähigkeit kann die gesetzliche bzw gewählte Erwachsenenvertretung durch Widerspruch bzw. Widerruf beenden. Sie muss lediglich zu erkennen geben, dass sie nicht mehr vertreten sein will (§ 246 Abs 1 ABGB).
Personen, die einen Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten haben, sind – anders als nach der Rechtslage zum Sachwalterschaftsrecht – weiterhin handlungsfähig (§ 242 Abs 1 ABGB). Ist die vertretene Person bei Geschäftsabschluss entscheidungsfähig, ist das Geschäft grundsätzlich auch im Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters gültig. Naturgemäß ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vertretene Person geschäftsfähig war oder nicht. Dass mit diesen gesetzlichen Neuerungen große Unsicherheit verbunden ist, liegt auf der Hand.
S. 453.29. Fruchtgenussrecht
Der Fruchtgenuss ist das persönliche Dienstbarkeitsrecht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten und alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt zu erhalten. Der Fruchtnießer (Fruchtgenussberechtigter) ist verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instandzuhalten. Siehe auch im 1. Kapitel 1.2. FN 15.
Zu beachten ist, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben nicht erlöschen und den Eigentümer somit weiter binden.
3.30. Gesellschaftsanteil
Siehe im 13. Kapitel sowie in diesem Kapitel unter dem Begriff „Grunderwerbsteuer“ (3.34.).
3.31. Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene kein gültiges Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen auf seinen gesetzlichen Erben oder, wenn mehrere Personen gesetzliche Erben sind, quotenmäßig auf diese übertragen wird. Mehrere Erben erwerben grundsätzlich entsprechend ihren Erbquoten Miteigentum. Nur durch ein gültiges Testament kann die gesetzliche Erbfolge geändert oder ausgeschlossen werden. Zu den Grenzen testamentarischer Verfügungen durch das Pflichtteilsrecht siehe im 8. Kapitel.
Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind grundsätzlich sein überlebender Ehegatte/der eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen (wie zB Kinder, Adoptivkinder, Enkel- oder Urenkel, Ururenkel usw). Falls zum Todeszeitpunkt weder ein Ehegatte noch ein eingetragener Partner noch Nachkommen vorhanden sind, so sind seine gesetzlichen Erben die Eltern, gegebenenfalls auch die Groß- und Urgroßeltern des Verstorbenen, und falls diese vorverstorben sind, die Geschwister des Verstorbenen oder deren Nachkommen.
Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Partner wird durch die Erbrechtsreform gestärkt, da nach neuer Rechtslage der Ehegatte oder eingetragene Partner des kinder- und elternlos Verstorbenen die Erbschaft zur Gänze (!) erhält. Ehegatten und eingetragene Partner verdrängen somit die Geschwister und Großeltern des Verstorbenen, die nach bisheriger Rechtslage neben dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner erbten.
Zum außerordentlichen Erbrecht des Lebensgefährten siehe unter „Lebensgemeinschaft“ (3.36.) und im 5. Kapitel 5.9.
S. 463.32. Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten/eingetragenen Partners
Dem Ehegatten und dem eingetragenen Partner steht ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu, das der Verstorbene nicht ausschließen kann. Danach hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen das Recht, nach dessen Tod weiterhin in der Ehewohnung/Partnerschaftswohnung zu wohnen – auch wenn das Eigentum daran an jemanden anderen vererbt oder vermacht wird –, und an den zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
3.33. Gewöhnlicher Aufenthalt
Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) definiert den von ihr verwendeten Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht; der Begriff ist daher autonom auszulegen, wobei dem Europäischen Gerichtshof hierbei die Auslegungshoheit zukommt.
Der EuErbVO ist zu entnehmen, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers unter einer Gesamtschau der Lebensumstände des Erblassers zu ermitteln ist. Zentrales Kriterium dürften die familiären, sozialen und beruflichen Bindungen des Erblassers sein, sohin sein „Lebensmittelpunkt“. Anders als nach österreichischer Rechtsprechung dürfte zwar keine Mindestaufenthaltsdauer von sechs Monaten für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich sein, als Orientierung mag diese Faustregel dennoch dienen.
Nach den Erwägungen der EuErbVO haben Grenzpendler oder Wanderarbeiter ihren gewöhnlichen Aufenthalt regelmäßig dort, wo sie ihre familiären oder sozialen Bindungen haben, daher nicht notwendigerweise an dem Ort, an dem sie ihren Beruf ausüben.
Von besonderer erbrechtlicher Bedeutung könnten Personen sein, die bspw den Winter in südlichen Ländern verbringen und so jedenfalls zu zwei Ländern enge Beziehungen haben. Hier wird zu ermitteln sein, zu welchem Land die engere Beziehung unter Berücksichtigung der familiären Bindungen, des Freundeskreises und der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen besteht.
3.34. Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb (Schenkung, Erbschaft) von inländischem Liegenschaftsvermögen sowie die „Nebentatbestände“ der Anteilsvereinigung und der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften.
S. 47Bis zum betrug die Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Immobilien im Familienkreis 2 % vom niedrigen dreifachen Einheitswert. Seit dem bemisst sich die Grunderwerbsteuer auch bei der Übertragung im Familienkreis am wesentlich höheren „Grundstückswert“ – ein Begriff des Steuerrechts, der in der Praxis dem Verkehrswert der Liegenschaft nahekommt –, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken vom einfachen „Einheitswert“. Für betriebliche sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gibt es auch Freibeträge gem § 3 Abs 1 Z 2 und 2a GrEStG sowie § 5a Abs 2 Z 2 NeuFÖG.
Der Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb im Familienkreis (Schenkung, Erbschaft) ist nunmehr progressiv gestaffelt. Für die ersten € 250.000 beträgt der Steuersatz 0,5 % des Grundstückswerts, für die nächsten € 150.000 2 % des Grundstückswerts und für den darüber hinausgehenden Grundstückswert 3,5 %. Für die Anwendung des Tarifs werden mehrere Erwerbe innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist zusammengerechnet.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach dem Erbschaftssteuergesetz können Schulden der Verlassenschaft von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht in Abzug gebracht werden.
Zusätzlich zur Grunderwerbsteuer fällt die Eintragungsgebühr im Grundbuch von 1,1 % des Verkehrswertes, bei Übertragung im Familienkreis einschließlich Lebensgefährten vom dreifachen „Einheitswert“, an.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch
die „Anteilsvereinigung“ von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften (Konzentration von zumindest 95 % der Anteile) in einer Hand und
die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft, der ein inländisches Grundstück gehört, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen übergehen.
In diesen Fällen beträgt der Steuersatz jeweils 0,5 % des Grundstückswertes.
Steuerschuldner ist
bei der Anteilsvereinigung jener Erwerber, in dessen Hand die Anteilsvereinigung verwirklicht wird, und
im Falle der Übertragung von mindestens 95 % Anteile an der Personengesellschaft innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums die Personengesellschaft selbst, die an der Verwirklichung des Tatbestands aber nur mittelbar beteiligt ist.
3.35. Hineinvermächtnis
Der Verstorbene kann auch Erben ein Vermächtnis aussetzen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Fall zwei Formen: das Vorausvermächtnis und das Hineinvermächtnis.
S. 48Zum Vorausvermächtnis siehe in diesem Kapitel „Vorausvermächtnis“ (3.66.).
Das Hineinvermächtnis ist gemäß § 648 ABGB nF auf den Erbteil wertmäßig anzurechnen, es ist also vom Erbteil abzuziehen. Ein Hineinvermächtnis kann entweder ausdrücklich durch letztwillige Verfügung angeordnet werden oder sich aus der Auslegung einer solchen Verfügung ergeben.
Übersteigt der Wert des Hineinvermächtnisses den Wert des letztwillig zugedachten Erbteils, so erhöht sich der Erbteil des betreffenden Erben entsprechend und der Erbteil der übrigen Erben wird in diesem Umfang vermindert.
3.36. Lebensgemeinschaft (Lebensgefährte)
Die Lebensgemeinschaft war bisher gesetzlich kaum geregelt. Nach alter Rechtslage hatte ein Lebensgefährte kein Erbrecht: Wird er vom Verstorbenen nicht letztwillig bedacht, so erbt er nicht.
Nach neuer Rechtslage hat der Lebensgefährte des Verstorbenen ein außerordentliches Erbrecht, unter der Voraussetzung, dass keine gesetzlichen und testamentarischen Erben vorhanden sind und der Lebensgefährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist die aufrechte Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. Zusätzlich muss die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre lang vor dessen Tod bestanden haben.
Zum gesetzlichen Vorausvermächtnis bei Lebensgefährten siehe im 5. Kapitel 5.9.3., zum Eintritt in das Mietrecht siehe im 18. Kapitel.
3.37. Lebensversicherung
Ein Lebensversicherungsvertrag – sowohl Erlebens- als auch Ablebensversicherung (Risikoversicherung) – kann als Konsensualvertrag formfrei abgeschlossen werden. Der Versicherungsnehmer kann entweder sich selbst und/oder auch eine andere Person als Begünstigten (Bezugsberechtigten) formfrei benennen; er kann die Benennung jederzeit widerrufen oder eine andere Person als Begünstigten namhaft machen.
Hatte der Erblasser den Versicherungsvertrag über die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer abgeschlossen und hatte er niemanden anderen als Begünstigten benannt, so fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag in die Verlassenschaft. Ist eine dritte Person als Begünstigter benannt, hat also der Versicherungsnehmer in irgendeiner Form über seine Versicherungsansprüche verfügt, so ist die Versicherungssumme nicht in den Nachlass einzubeziehen, aber für Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen:
S. 49Die Einräumung der Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung kann eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) sein. Ob diese in Schenkungsabsicht erfolgt ist, ist eine vom Gericht festzustellende Tatsachenfrage.
Wenn man unterstellt, dass der Versicherungsnehmer (Erblasser) eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt hat, kann allerdings die Ausnahmeregelung des § 784 ABGB nF zur Anwendung kommen: Danach sind die „in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gemachten Schenkungen“ von der Anrechnung ausgenommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensversicherung zur Versorgung des überlebenden Begünstigten (allenfalls auch zur Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen) abgeschlossen wurde und die Versicherungssumme ein nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten vernünftiges Maß nicht unverhältnismäßig überschreitet. Das Bestehen einer sittlichen Pflicht ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung zu beurteilen.
3.38. Letztwillige Verfügung
Siehe in diesem Kapitel die Begriffe „Testament“ (3.52.) und „Vermächtnis“ (3.63.) sowie im 6. und 7. Kapitel.
3.39. Nacherbe (Nacherbschaft; fideikommissarische Substitution)
Der Verstorbene kann in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, wer das von ihm zunächst an den Erben („Vorerbe“) vererbte Vermögen später nach dem Vorerben erhalten soll, der „Nacherbe“. Der Vorerbe ist verpflichtet, das Vermögen, das er vom Verstorbenen erhalten hat, zu einem im Testament bestimmten Zeitpunkt (meist sein Tod) an den nächsten Erben des Verstorbenen, den „Nacherben“, herauszugeben.
Als Nacherben können „Zeitgenossen“, dh lebende Personen (einschließlich bereits gezeugter, wenngleich noch nicht geborener) sowie noch nicht gezeugte Menschen (zB „die künftigen Enkelkinder“ des Verstorbenen) eingesetzt werden. Für Letztere als Nacherben enthält das Gesetz zahlenmäßige Beschränkungen. Auf diese Weise verhindert der Gesetzgeber überlange Vermögensbindungen.
Der Vorerbe hat in Bezug auf das ererbte Vermögen nur eine eingeschränkte Rechtsstellung, nämlich jene eines Fruchtgenussberechtigten.
Verfügungen über Sachen der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft sind mit der Zustimmung des Nacherben zulässig, sonst nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten S. 50der Verlassenschaft, zur Vermeidung von Schäden an derselben oder soweit sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, etwa eines Unternehmens, erfolgen.
Erlangt der Vorerbe durch die Verfügung über eine von der Nacherbschaft erfasste Sache Geld oder eine andere Sache, so wird das Geld bzw diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft.
Die Nacherbschaft an Liegenschaften, an Gesellschaftsanteilen an einer Offenen Gesellschaft (OG), an einer Kommanditgesellschaft (KG) und an einem protokollierten Einzelunternehmen ist im Grundbuch anzumerken bzw im Firmenbuch einzutragen.
Zur Nacherbschaft auf den Überrest siehe im Folgenden (3.40.).
3.40. Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest – nach alter Rechtslage auch als „Substitution auf den Überrest“ bezeichnet – liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen aus der Verlassenschaft nur das erhalten soll, was davon beim Ableben des Vorerben noch übrig ist. Der Vorerbe kann somit über das ihm vererbte Vermögen („Substitutionsgut“) unter Lebenden, jedoch nicht letztwillig verfügen; er kann Gegenstände der Verlassenschaft sogar verschenken. Er kann also zu Lebzeiten das Erbe veräußern oder verbrauchen, aber nicht von Todes wegen vererben.
Dennoch sind auch sittenwidrige Verfügungen des Vorerben denkbar, die seine Schadenersatzpflicht wegen Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Nacherben begründen, für die der Erwerber gegebenenfalls nach § 1409 ABGB oder als Beitragstäter haftet.
3.41. Nachlass
Der Begriff „Nachlass“ wurde im Zuge der Erbrechtsreform durch „Verlassenschaft“ ersetzt. Siehe in diesem Kapitel beim Begriff „Verlassenschaft“ (3.62.) sowie im 16. Kapitel „Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab?“.
3.42. Nasciturus
Nasciturus ist ein im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bereits empfangenes bzw gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind. Der vom Verstorbenen empfangene bzw gezeugte Nasciturus hat – unter der Bedingung seiner Lebendgeburt – gegenüber dem VerS. 51storbenen ein gesetzliches Erbrecht und daher auch einen Pflichtteilsanspruch wie jedes zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bereits geborene Kind des Verstorbenen.
3.43. Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der der Betroffene die Ablehnung medizinischer Behandlungen (zB lebensverlängernder Maßnahmen), für den Fall, dass er zum Zeitpunkt seiner Behandlung keine Entscheidungsfähigkeit mehr hat, verbindlich festlegen kann.
Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) unterscheidet zwischen verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist primär eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten – einschließlich Informationen über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung – notwendig.Ferner muss die Verfügung die erfassten medizinischen Behandlungen konkret beschreiben, wenn diese aus dem Gesamtzusammenhang nicht eindeutig hervorgehen. Die Patientenverfügung muss ferner klarlegen, dass der Patient die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzen kann.
Als dritte Voraussetzung der Verbindlichkeit fordert das Gesetz, dass der Betreffende die Patientenverfügung schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar, einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung oder nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und er vor der Errichtung über die Folgen sowie Widerrufsmöglichkeiten belehrt wird.
Patientenverfügungen, die nicht alle genannten Voraussetzungen einer verbindlichen Verfügung erfüllen, werden als „beachtliche“ oder „andere“ Patientenverfügungen bezeichnet. Solche Patientenverfügungen sind bei der Ermittlung des Patientenwillens umso eher zu berücksichtigen, je mehr – wenn auch nicht zur Gänze – sie den Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung entsprechen.
3.44. Pflegevermächtnis
Die Erbrechtsreform hat das sog Pflegevermächtnis eingeführt: Danach gebührt nahen Angehörigen des Verstorbenen, die diesen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod gepflegt haben, ein gesetzliches Vermächtnis, sofern sie keine Zuwendungen/kein Entgelt für dessen Pflege erhalten haben. Die Pflege muss über mindestens sechs Monate und nicht bloß im geringen Ausmaß erfolgt sein. Pflegevermächtnisnehmer können die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder sein. Siehe näher im 5. Kapitel 5.11.
S. 523.45. Pflichtteil
Nahe Angehörige und der Ehegatte des Verstorbenen haben – außer in den Fällen der Enterbung – Anspruch auf einen wertmäßigen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen. Eingetragene Partner stehen einem Ehegatten gleich. Dieser Mindestanteil wird als Pflichtteil bezeichnet, die Berechtigten als Pflichtteilsberechtigte. Nach alter Rechtslage wurden die Pflichtteilsberechtigten auch als „Noterben“ bezeichnet.
Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen (Kinder einschließlich Adoptivkindern, Enkel- und Urenkelkindern usw) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.
Seit dem ErbRÄG sind Vorfahren (Eltern, Groß- und Urgroßeltern) nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Seitenverwandte des Verstorbenen (zB Geschwister oder Onkel, Tanten, Neffen, Nichten) waren schon bisher nicht pflichtteilsberechtigt.
Zum Pflichtteilsrecht siehe näher im 8. Kapitel, zum Verzicht auf den Pflichtteil siehe Punkt 3.26.
3.46. Privatstiftung/Stiftung
a) Österreichische Privatstiftung
Eine österreichische Privatstiftung ist eine juristische Person, der ihr(e) Stifter Vermögen dauerhaft gewidmet hat/haben. Die Privatstiftung hat weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter, nur Begünstigte und wird daher als „eigentümerlose Vermögensmasse“ bezeichnet. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Der (die) Stifter muss (müssen) in der Stiftungsurkunde den Zweck der Privatstiftung angeben. Dieser kann eigennützig oder gemeinnützig sein. Die Privatstiftung muss durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung ihres Vermögens dem vom Stifter bestimmten Zweck dienen. Es muss ihr ein Vermögen von mindestens € 70.000 (in bar oder in Sachwerten) zugewendet werden. Mit der Errichtung der Privatstiftung verliert (verlieren) der (die) Stifter sein (ihr) unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen, er (sie) ist (sind) nicht mehr Eigentümer des Vermögens.
Die Privatstiftung muss einen Vorstand haben, der die Privatstiftung vertritt und für sie tätig ist. Dem Vorstand dürfen keine Begünstigten der Privatstiftung angehören. Für die Privatstiftung muss als weiteres obligatorisches Organ ein Stiftungsprüfer, unter Umständen auch ein Aufsichtsrat bestellt werden. Zudem kann eine Privatstiftung über weitere Organe, wie etwa einen Beirat oder eine „Stelle“, die die Begünstigten feststellt, verfügen.
Die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung kann unter Lebenden oder auf den Todesfall erfolgen. Wird die Privatstiftung auf den Todesfall errichtet (auch dies setzt die Einhaltung der Notariatsaktform voraus), ist der Stifter zu Lebzeiten noch in der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen frei.
Näheres – insbesondere im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht – siehe im 14. Kapitel.
S. 53b) Liechtensteinische Stiftung
Anmerkung: Diese Ausführungen beziehen sich auf „neurechtliche“ Stiftungen, dh Stiftungen, die nach dem neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht errichtet wurden.
Auch die liechtensteinische Stiftung ist eine juristische Person, der ihr(e) Stifter Vermögen dauerhaft gewidmet hat/haben. Zahlreiche österreichische Staatsbürger haben Stiftungen in Liechtenstein errichtet.
Für die Stiftung nach liechtensteinischem Recht gelten in höherem Maße Gestaltungsfreiheit und Anonymität: Stifter können sich bei Errichtung der Stiftung durch einen Treuhänder vertreten lassen und scheinen daher in den Stiftungsdokumenten nicht auf. Sie können, auch wenn sie Begünstigte sind, dem Stiftungsrat (= Vorstand) angehören. Der Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung muss aus mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen bestehen, wobei mindestens ein Mitglied (a) Staatsangehöriger Liechtensteins oder eines anderen EWR-Staates sein und (b) eine Bewilligung nach dem liechtensteinischen Treuhändergesetz besitzen muss. Der (die) Begünstigte(n) oder der Kreis der Begünstigten kann/können in der Stiftungsurkunde selbst, aber auch in der Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) festgesetzt werden, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde. Die Angabe der Zwecks der Stiftung, und zwar die Bestimmung der Begünstigten oder des Kreises der Begünstigten (zB Mitglieder der Familie A), muss vom Stifter selbst in den Statuten oder Beistatuten erfolgen (bei „altrechtlichen“ Stiftungen konnten auch Stiftungsräte die Beistatuten mit den begünstigungsrelevanten Bestimmungen erlassen). Etwas anderes ist die Wahl/Ernennung von Begünstigten für eine bestimmte Ausschüttung: Sofern ein Begünstigter ermessensbegünstigt ist (ohne Rechtsanspruch), liegen die Wahl/Ernennung eines Begünstigten und die Höhe der Ausschüttung im Ermessen des Stiftungsrates oder eines anderen Organs.
Ähnlich wie österreichische Privatstiftungen einen „Stiftungsprüfer“ haben müssen, müssen gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen eine „Revisionsstelle“ haben. Bei privatnützigen Stiftungen (Familienstiftungen) erfolgt die „Aufsicht“ durch die Begünstigten, die Auskunfts- und Informationsrechte haben, oder durch das Kontrollorgan (Stifter, Vertrauensperson des Stifters oder Revisionsstelle), wenn ein solches in den Stiftungsdokumenten eingerichtet wurde.
Hingegen ist ein obligatorischer Aufsichtsrat, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer der Stiftung oder der von der Stiftung mehrheitlich beherrschten oder einheitlich geleiteten Unternehmen 300 übersteigt – wie dies für österreichische Privatstiftungen gilt –, bei der liechtensteinischen Stiftung nicht vorgesehen.
Beiräte – auch solche, die mit Begünstigten besetzt sind – sind bei der liechtensteinischen Stiftung zulässig. Ihnen kann auch die jederzeitige (auch grundlose) Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats und dessen Neubestellung eingeräumt werden.
Ebenso wie die österreichische Privatstiftung hat auch die liechtensteinische Stiftung Bedeutung im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Vermögen des Stifters und mit S. 54Fragen der Umgehung/Vereitelung von Pflichtteilsansprüchen von pflichtteilsberechtigten Personen. Gleich wie § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB (aF) sieht § 785 Abs 3 Satz 2 liechtensteinisches ABGB für die Pflichtteilsanrechnung lebzeitiger Schenkungen des Erblassers eine bloß zweijährige Frist vor. Die liechtensteinische Rechtsprechung wendet – ebenso wie die österreichische und jetzt die Erbrechtsreform – die „Vermögensopfertheorie“ auf die Frage, wann eine Schenkung als „wirklich gemacht“ anzusehen ist, an. Sie kommt nicht nur bei Vorbehalt eines Widerrufsrechts oder eines umfassenden Änderungsrechts zur Anwendung, sondern auch dann, wenn der Stifter mit den Stiftungsräten einen „harten Mandatsvertrag“ abgeschlossen hat und diese als Beauftragte des Stifters „rein treuhänderisch tätig“ und an die Befolgung seiner Weisungen gebunden sind.
Zu beachten ist, dass nach liechtensteinischem Recht „ausländische“ Exekutionstitel – also auch Urteile eines österreichischen Gerichts – in Erb- und Verlassenschaftssachen weder anerkannt noch vollstreckt werden.
In steuerlicher Hinsicht ist anzumerken, dass eine liechtensteinische Stiftung, bei welcher der Stifter gegenüber dem Stiftungsrat ein Weisungsrecht hat, keine steuerliche Abschirmwirkung entfaltet, also als „transparent“ zu beurteilen ist.
3.47. Repräsentation (Eintrittsrecht)
Repräsentation (auch „Eintrittsrecht“ genannt) ist ein erbrechtliches Prinzip, wonach die entfernteren Nachkommen ihren unmittelbaren Vorfahren in der ersten, zweiten und dritten Parentel, sofern er verstorben ist, „repräsentieren“ und in seine erbrechtliche Rechtsstellung – gegebenenfalls gemeinsam und dann gleichteilig anteilig – eintreten. Ähnliches, wenngleich eingeschränkter, gilt für Vorfahren. Für Nachkommen oder Vorfahren des Ehegatten/eingetragenen Partner gilt die Repräsentation hingegen nicht.
Hauptanwendungsfall der Repräsentation ist das Vorversterben eines gesetzlich Erbberechtigten. Doch können auch Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht zur Repräsentation des Betreffenden führen. Sind mehrere Repräsentanten vorhanden, erben sie gemeinsam das, was dem Vorfahren zugefallen wäre.
Hinterlässt der Vater (V) zwei Kinder, von denen eines noch lebt und das andere vorverstorbene Kind seinerseits zwei Kinder – also Enkelkinder aus der Sicht von V – hinterlässt, so repräsentieren die beiden Enkelkinder ihren vorverstorbenen Elternteil anteilig, also je zur Hälfte.
S. 55Sind die Eltern des Verstorbenen, der weder einen Ehegatten noch einen eingetragenen Partner noch Nachkommen hinterlässt, bereits vorverstorben, so sind die Großeltern des Verstorbenen erbberechtigt. Ist zudem auch ein Großelternteil verstorben und hat dieser Großelternteil Nachkommen, die nicht die Eltern des Verstorbenen sind (also beispielsweise eine Tante des Verstorbenen), so repräsentiert der Nachkomme (hier: die Tante) den verstorbenen Großelternteil und erbt dessen Anteil.
Auch Halbgeschwister des Verstorbenen können durch Repräsentation erben. Dabei ist zu beachten, dass sie bei Repräsentation der Eltern nur den mit dem Verstorbenen gemeinsamen Elternteil repräsentieren. Hat der Verstorbene neben Halbgeschwistern auch „echte“ Geschwister (bei denen beide Eltern dieselben sind), so führt dies dazu, dass der Erbteil der Halbgeschwister nur die Hälfte des Erbteils „echter“ Geschwister ausmacht. Denn die (echten) Geschwister leiten in diesem Fall ihr Erbrecht durch Repräsentation beider Eltern ab, Halbgeschwister nur durch Repräsentation eines Elternteils.
3.48. Schenkung; gemischte Schenkung
Siehe im 8. Kapitel 8.15. sowie in diesem Kapitel „Besitznachfolgerecht“ (3.9.) und „Übergabsvertrag“ (3.58.).
3.49. Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein vom Geschenkgeber (zu dessen Lebzeiten) mit dem Geschenknehmer geschlossener Schenkungsvertrag (in Notariatsaktform), wonach Ersterer dem Geschenknehmer die Sache (gegebenenfalls auch bis zur Hälfte seines künftigen Vermögens) auf den Zeitpunkt seines Todes schenkt und auf den (grundlosen) Widerruf dieser Schenkung verzichtet.
Der Geschenkgeber darf die auf den Todesfall geschenkte Sache zu Lebzeiten nicht veräußern oder verschlechtern. Zwar hat der Beschenkte zu Lebzeiten des Geschenkgebers noch keinen Erfüllungsanspruch gegen diesen; er kann aber, falls der Erblasser die auf den Todesfall geschenkte Sache vertragswidrig veräußert hat, von der Verlassenschaft oder den Erben Schadenersatz oder den Vorteil/das Surrogat, zB den Veräußerungserlös, fordern. Bei Liegenschaften kann zur Absicherung des Beschenkten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot grundbücherlich eingetragen werden, wenn der Beschenkte dem begünstigten Personenkreis des § 364c ABGB angehört – siehe oben zu „Belastungs- und Veräußerungsverbot“ (3.8.).
Schenkungen auf den Todesfall an Pflichtteilsberechtigte oder Dritte sind auf Verlangen von Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil anzurechnen.
S. 56Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall bietet für den Geschenknehmer keine absolute Sicherheit, dass er bei Eintritt des Todes des Geschenkgebers die geschenkte Sache auch tatsächlich ungeschmälert erhalten wird: Denn die Schenkung auf den Todesfall ist erstens nur insoweit wirksam, als der Geschenkgeber zum Todeszeitpunkt so viel Vermögen besitzt, dass er über ein Viertel des Wertes seines Vermögens frei verfügen kann. Zweitens gehen die Ansprüche von Gläubigern der Verlassenschaft und allfällige Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten den Ansprüchen des auf den Todesfall Beschenkten vor und Letzterer kann verpflichtet sein, zu den Pflichtteilsansprüchen beizutragen.
3.50. Sozinische Kautel
Nach alter Rechtslage war es zulässig, dass der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten eine die Pflichtteilsdeckung übersteigende Zuwendung nur unter der Bedingung vermachte, dass der Pflichtteilsberechtigte – bei sonstigem Verlust der Mehrzuwendung oder der gesamten Pflichtteilsdeckung – Beschränkungen hinsichtlich der Pflichtteilsdeckung akzeptierte. Diese Möglichkeit wurde als „sozinische Kautel“ bezeichnet. Der Pflichtteilsberechtigte hatte sodann die Wahl, ob er das gesamte Erbe unter Auflagen und Beschränkungen antritt oder nur den Pflichtteil annimmt, der allerdings frei von Auflagen und Beschränkungen sein musste.
Nach neuer Rechtslage hat sich der Pflichtteilsberechtigte jede Zuwendung des Verstorbenen auf seinen Pflichtteil anzurechnen, auch wenn sie belastet oder bedingt ist. Die Gesetzesmaterialien definieren Belastungen als Auflagen, Befristungen, Vermächtnisse, Belastungs- und Veräußerungsverbote und Anordnungen der Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft.
Nach neuer Rechtslage muss der Pflichtteilsberechtigte Bedingungen und Belastungen – zumindest im Rahmen der guten Sitten (Grenzen sind Unzumutbarkeit, Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit) – akzeptieren. Näher dazu siehe im 8. Kapitel 8.8.2.
3.51. Teilungsanordnung des Verstorbenen
Der Verstorbene kann letztwillig verfügen, wie sein Vermögen auf seine Erben aufzuteilen ist (Teilungsanordnung), indem er bestimmte Gegenstände einem von mehreren Erben zuweist. Der Erbe hat sich den Wert der zugewiesenen Gegenstände auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen.
Die Erben des Verstorbenen können von einer Teilungsanordnung einvernehmlich abweichen. Ebenso ist es zulässig, dass die Erben einem von ihnen mehr zuteilen, als es seiner Erbquote wertmäßig entspricht.
S. 573.52. Testament
Ein Testament – auch „letztwillige Verfügung“ genannt – ist eine Erklärung, die eine Person zu Lebzeiten errichtet und in der sie ihre(n) Rechtsnachfolger („Erbe[n]“) nach ihrem Tod einsetzt oder bestimmten Personen oder Institutionen bestimmte Sachen oder Geld als Vermächtnisse vermacht. Das Testament ordnet demnach an, wem das Vermögen mit dem Tod – zur Gänze oder teilweise – übertragen werden soll.
Testamente sind jederzeit widerruflich, sie können auch durch später verfasste letztwillige Verfügungen ganz oder teilweise abgeändert oder aufgehoben werden.
Das Gesetz unterscheidet „eigenhändige“ und „fremdhändige“ Testamente, also solche, die der Verstorbene eigenhändig, das bedeutet zur Gänze handschriftlich, geschrieben hat, und jene, die der Verstorbene nicht eigenhändig geschrieben hat. Ebenso kann ein Testament mündlich vor Gericht oder vor einem Notar schriftlich errichtet werden. Siehe Näheres im 4. Kapitel (Punkt 4.2) und ausführlich im 6. Kapitel.
3.53. Testamentsregister
Damit ein Testament nach dem Tod des Verstorbenen jedenfalls gefunden und beachtet wird, kann es in ein Testamentsregister eingetragen werden. Die Österreichische Notariatskammer und die Österreichischen Rechtsanwaltskammern führen jeweils ein Testamentsregister. Der Notar, der die Verlassenschaft abhandelt, ist verpflichtet, die Testamentsregister abzufragen. Aus dem Testamentsregister geht hervor, wo das Original aufbewahrt wird. Der Inhalt des Testaments wird im Register nicht erfasst.
3.54. Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen Testamentsvollstrecker ernennen. Das Verlassenschaftsgericht hat den eingesetzten Testamentsvollstrecker von der Anordnung zu verständigen. Die Ernennung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch den Testamentsvollstrecker.
Der Umfang des Aufgabenbereichs des Testamentsvollstreckers ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung und kann von der Überwachung und Betreibung, der Erfüllung von testamentarischen Anordnungen oder der Aufteilung der Verlassenschaft durch die Erben und Legatare bis zur Verwaltung der Verlassenschaft – über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens hinaus – reichen. Grundsätzlich tritt aber die Position des Testamentsvollstreckers im Bereich der Verwaltung von Gegenständen des Nachlasses hinter die Rechte der Erben zur Verwaltung nach § 810 ABGB zurück. Der Erbe oder S. 58sämtliche Erben gemeinsam können auch eine dem Testamentsvollstrecker erteilte Vollmacht widerrufen und ihn von seinen Verwaltungsaufgaben entheben, und zwar jedenfalls dann, wenn der Erblasser hierzu nichts Gegenteiliges angeordnet hat.
Das Verlassenschaftsgericht kann den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund abberufen. Nach österreichischem Recht reicht die Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers wesentlich weniger weit als jene nach deutschem Recht.
Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf angemessene Entlohnung, wenn die letztwillige Verfügung dies anordnet oder wenn dies nach dem Stand des Testamentsvollstreckers als bedungen gilt; bei berufsmäßigen Testamentsvollstreckern (Anwalt oder Notar) wird Entgeltlichkeit vermutet.
3.55. Testier(un)fähigkeit
Die Fähigkeit, ein Testament gültig zu errichten – auch als Testierfähigkeit bezeichnet –, setzt voraus, dass der Verfügende – der Erblasser – die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Bei der Beurteilung, ob eine Person diese Voraussetzungen erfüllt, knüpft die Rechtsprechung grundsätzlich an die Fähigkeiten eines 14-Jährigen an. Allerdings können auch Personen, die nicht die geistige Reife eines 14-Jährigen besitzen, die nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig sind – etwa demenzkranke Personen –, „lichte Momente“ haben und in diesem Zeitraum ein Testament wirksam errichten.
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt („Testierunfähigkeit“), etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig (dh anfechtbar).
3.56. Todeserklärung
Auf Antrag kann das Gericht eine während längerer Zeit verschollene Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, für tot erklären, sofern ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben bestehen. Die Verschollenheit muss eine bestimmte Dauer haben, wenn sie zur Todeserklärung ausreichen soll. Das Todeserklärungsgesetz (TEG) unterscheidet zwischen einer allgemeinen Verschollenheit und einer Gefahrenverschollenheit und enthält dafür komplizierte Fristenregelungen. Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene zu dem im Gerichtsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Der für tot Erklärte wird rechtlich als tot angesehen, sodass dann insbesondere die Erbfolge nach ihm eintritt.
S. 593.57. Todesfallaufnahme
Jedes Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme. Wird der Tod einer Person der Personenstandsbehörde (Standesamt) angezeigt, füllt diese eine Sterbeurkunde aus und benachrichtigt das zuständige Gericht. Das Gericht leitet ein Verlassenschaftsverfahren ein, indem es dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär aufträgt, das Verfahren abzuhandeln.
Der Gerichtskommissär hat sodann alle erheblichen Umstände, die für das Verlassenschaftsverfahren notwendig sind, durch Todesfallaufnahme zu erheben. Dabei stellt er die nächsten Verwandten des Verstorbenen fest, nimmt alle Urkunden über letztwillige Verfügungen auf, macht eine Abfrage in den Testamentsregistern und stellt zudem auch das Vermögen des Verstorbenen fest. Siehe Näheres im 16. Kapitel.
3.58. Übergabsvertrag
Darunter versteht man einen Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen. Der „Übergeber“ überträgt noch zu Lebzeiten – in der Absicht einer vorgezogenen Erbfolge und lebzeitigen Vermögensaufteilung – seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen an einen Angehörigen als „Übernehmer“. Häufig vereinbart der „Übergeber“ für sich und seinen Ehegatten eine Leibrente oder ein Ausgedinge zur Sicherung des Lebensabends. Häufig wird auch der Übernehmer verpflichtet, Leistungen an Dritte zu erbringen, insbesondere Abfindungen an weichende Erben. Die Übergabe gegen Leibrenten- oder Ausgedingeversprechen stellt häufig eine gemischte Schenkung dar. Bei bäuerlichen Übergabsverträgen, bei denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb an einen Pflichtteilsberechtigten übertragen wird, ist zur Beurteilung der (Un-)Entgeltlichkeit die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des Anerbenrechts, den Übernahmepreis bei der Erbteilung so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, analog zur Anwendung kommt. Bei der Übergabe an fremde Personen ist nicht vom Anerbenrecht, der Ertragskraft des Hofes, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen.
Siehe auch in diesem Kapitel „Anerbenrecht – bäuerliche Erbfolge“ (3.2.) und im 5. Kapitel (5.1.).
3.59. Uneheliche Kinder
Zur Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern siehe in diesem Kapitel (3.11.).
S. 603.60. Verbot der Anfechtung des letzten Willens (kassatorische Klausel)
Es ist zulässig, dass der Verstorbene eine letztwillige Anordnung trifft, mit der er seinen Erben oder Vermächtnisnehmern unter Androhung der Entziehung eines Vorteils verbietet, den letzten Willen des Verstorbenen zu bestreiten.
Ein derartiges Anfechtungs- und Bestreitungsverbot ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung allerdings insoweit unwirksam, als nur die Echtheit, die Gültigkeit oder der Sinn der letztwilligen Verfügung und die Auslegung des Bestreitungsverbotes angefochten, sittenwidrige oder gesetzlich verbotene Anordnungen bekämpft oder Verstöße gegen zwingende Formvorschriften letztwilliger Verfügungen eingewendet werden.
3.61. Verjährung
Allgemein wird der Rechtsverlust wegen Nichtausübung eines Rechts als „Verjährung“ bezeichnet. Durch die Verjährung erlischt nicht das Recht an sich, es verliert nur seine „Klagbarkeit“, dh es ist nicht mehr zwangsweise durchsetzbar.
Im Erbrecht gibt es zwei Verjährungsfristen, eine dreijährige ab Kenntnis des Anspruchs und eine absolute, dreißigjährige. Siehe dazu näher im 4. Kapitel 4.8.
3.62. Verlassenschaft
Das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, wurde vom Gesetz bisher als „Nachlass“ bezeichnet. Seit der Erbrechtsreform verwendet das ABGB den Ausdruck „Verlassenschaft“. Das Verfahren, in welchem das Vermögen des Verstorbenen an dessen Erben übergeht, wird als Verlassenschaftsverfahren oder Verlassenschaftsabhandlung bezeichnet. Solange die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen nicht eingeantwortet wurde, setzt sie die Rechtsperson des Verstorbenen fort. Die Verlassenschaft ist eine juristische Person und als solche parteifähig. Dazu siehe im 16. Kapitel.
3.63. Vermächtnis (Kodizill/Legat)
Anstelle der synonymen Begriffe „Legat“, „Kodizill“ und „Vermächtnis“ verwendet das ABGB nunmehr ausschließlich den Begriff „Vermächtnis“.
Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen über eine Sache oder ein Recht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, wie zB Geld, persönliche Gegenstände, Mobiliar, Fahrzeuge, Liegenschaften, Forderungen, Gesellschaftsanteile, UnterS. 61nehmen, urheberrechtliche Verwertungsrechte, Patentrechte, Ansprüche aus Diensterfindungen, Sparbücher, Wertpapiere, Anteile an Fonds oder Zertifikate. Derjenige, der ein Vermächtnis einräumt, wird als Vermächtnisgeber bezeichnet, derjenige, der die vermachte Sache erhält, als Vermächtnisnehmer. Für die Errichtung eines Vermächtnisses gelten dieselben Formvorschriften wie für Testamente.
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten von Vermächtnissen: das Gattungsvermächtnis, das Geldvermächtnis, das Verschaffungsvermächtnis, das Befreiungsvermächtnis, das Forderungsvermächtnis, das Vermächtnis des Unterhalts, das Vermächtnis der Ausbildung und das Strafvermächtnis.
Bei Gattungsvermächtnissen stellt das Gesetz nunmehr klar, dass der durch ein Wahlvermächtnis beschwerte Erbe ein Stück für den Vermächtnisnehmer auswählen muss, welches dessen Bedürfnissen entspricht. Ebenso führt das Gesetz nunmehr klarstellend aus, dass bei einem Befreiungsvermächtnis der Schulderlass nicht mit dem Tod des Erblassers bewirkt wird, sondern der Erbe verpflichtet ist, den Erlass vorzunehmen.
Bei einem Vermächtnis des Unterhalts sind für die Höhe des vom Erben dem Vermächtnisnehmer geschuldeten Unterhalts im Zweifel die bisherigen Lebensverhältnisse des Vermächtnisnehmers maßgeblich. Das Vermächtnis des Unterhalts ist vor allen anderen Vermächtnissen zu entrichten und gebührt ab dem Erbfall.
Sind Erben eingesetzt und treten sie das Erbe an, so sind sie verpflichtet, die Vermächtnisse zu erfüllen.
Hat der Verstorbene die vermachte Sache veräußert, so wird vermutet, dass er das Vermächtnis widerrufen hat; die Erben müssen demnach nicht Ersatz leisten.
Der Vermächtnisnehmer (Legatar) erwirbt sein Recht auf Erfüllung des Vermächtnisses mit dem Tod des Erblassers, er kann das Vermächtnis aber auch ausschlagen.
Der Vermächtnisnehmer wird nicht sofort mit dem Tod des Verstorbenen ex lege Eigentümer des Legats. Vielmehr muss ihm das Legat von der Verlassenschaft, nach Einantwortung vom (von den) Erben, übertragen werden; Forderungen müssen an ihn zediert (abgetreten) werden. Geschieht dies nicht freiwillig, kann der Vermächtnisnehmer Legatsklage erheben.
Die Fälligkeit der Vermächtnisse wurde reformiert: Im Zweifel ist ein Vermächtnis sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Explizit angeordnet ist hingegen, dass Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der S. 62Verlassenschaft befinden, erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden können. Das verhindert aber wohl nicht, dass der Vermächtnisnehmer sofort Klage auf Zahlung zum künftigen Fälligkeitszeitpunkt erhebt (siehe 8. Kapitel 8.5.). Dem Vermächtnisnehmer gebühren die seit dem Tod des Vermächtnisgebers laufenden Zinsen und jeder Zuwachs, er trägt aber auch alle Lasten und das Risiko des zufälligen Verlusts des Vermächtnisses.
Unter Umständen muss sich der Vermächtnisnehmer eine Kürzung seines Vermächtnisses gefallen lassen, nämlich wenn das Vermögen der Verlassenschaft nicht ausreicht,
um alle Schulden zu erfüllen,
um alle Vermächtnisse zu erfüllen oder
um die Pflichtteile der Pflichtteilsberechtigten zur Gänze zu leisten.
Zu den auch für Vermächtnisse geltenden Formvorschriften siehe im 6. Kapitel. Analog zur Nacherbschaft sind auch Nachvermächtnisse zulässig.
3.64. Verzeihung
Die Verzeihung knüpft an die Erbunwürdigkeit an (siehe dazu unter „Erbunwürdigkeit“).
Ist eine Person erbunwürdig, wird sie vom Erbrecht ausgeschlossen. Die Erbunwürdigkeit ist nicht endgültig, die Verzeihung des Verstorbenen hebt die Erbunwürdigkeit auf. Die Verzeihung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Sie kann sich auch aus äußeren Umständen ergeben, etwa wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Die Verzeihung ist unwiderruflich: Hat der Erblasser einer erbunwürdigen Person verziehen und so die Erbunwürdigkeit aufgehoben, kann er nachträglich die Verzeihung nicht mehr widerrufen.
3.65. Vindikationslegat
Siehe in diesem Kapitel unter „Eigentumswohnung“ (3.14.) und im 5. Kapitel 5.12.
3.66. Vorausvermächtnis
Hinterlässt der Verstorbene einem Erben ein Vermächtnis, das nicht auf dessen Erbteil anzurechnen ist, wird dies vom Gesetz als „Vorausvermächtnis“ bezeichnet. Der auf diese Weise letztwillig Bedachte ist Vorausvermächtnisnehmer und zugleich auch Erbe.
Zum „gesetzlichen Vorausvermächtnis“ für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner und für Lebensgefährten siehe im 5. Kapitel 5.7. sowie 5.9.3.
S. 633.67. Vorsorgevollmacht/ Vollmacht für den Vorsorgefall
Die Vorsorgevollmacht ist eine im Voraus erteilte Vollmacht für einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten, deren Inhalt erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden soll, ab dem der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit in den in der Vorsorgevollmacht angeführten Angelegenheiten verliert. Als Vorsorgebevollmächtiger kommt grds jede volljährige Person in Frage, die nicht selbst schutzbedürftig ist und die eine förderliche Ausübung der Vertretung erwarten lässt.
Um Gültigkeit zu erlangen, muss die Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem Erwachsenenschutzvereinerrichtet und von diesen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Vor der Errichtung ist der Vollmachtgeber insbesondere über die Rechtsfolgen und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht mit Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls, dh wenn die Person in der (den) vorbestimmten Angelegenheit(en) nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Die Vertretungsbefugnis endet mit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters, durch gerichtliche Entscheidung sowie mit Eintragung der Kündigung bzw des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV.
Nach neuer Rechtslage genügt es für den Widerruf, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will und der Widerruf auf Verlangen der vertretenen Person oder ihres Vertreters im ÖZVV eingetragen wird. Demzufolge ist ein Widerruf der Vorsorgevollmacht auch nach Verlust der Einsichtsfähigkeit des Vertretenen möglich.
3.68. Wohnsitz
Als Wohnsitz bezeichnet § 66 JN jenen Ort, „an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen“.
3.69. Wohnungseigentum
Siehe in diesem Kapitel unter „Eigentumswohnung“ (3.14.) und im 5.4.2. Kapitel (5.12.) und im 16. Kapitel (16.19.).