Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 16110. Kapitel
Flucht vor dem österreichischen Erb- und Pflichtteilsrecht
Vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark) unmittelbar anwendbares und vereinheitlichtes Recht wurde, bestimmte sich nach österreichischer Rechtslage das anwendbare Erbrecht allein nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen. Seit der EuErbVO kommt das österreichische Erbrecht und damit das österreichische Pflichtteilsrecht grundsätzlich zur Anwendung, wenn der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.
Durch die gezielte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Land, das entweder kein Pflichtteilsrecht kennt oder in dem die Fristen zur Berücksichtigung von Schenkungen bereits abgelaufen sind, kann ein österreichischer Staatsbürger faktisch eine Rechtswahl für ein ihm genehmeres ausländisches Erbrecht, einschließlich des Pflichtteilsrechts, treffen, sofern nicht der subsidiäre Anknüpfungstatbestand einer weiterhin bestehenden „offensichtlich engeren Verbindung“ zu Österreich eingreift.
Wer ins Ausland übersiedelt, muss daher seine „Brücken nach Österreich“ wirklich „abbrechen“, um die Voraussetzung für die Anwendung des ausländischen Rechts sicherzustellen.
Eine derartige Rechtswahl kann für Pflichtteilsberechtigte massive Folgen haben, kennen doch zahlreiche Rechtsordnungen Pflichtteilsansprüche nur in eingeschränktem, zeitlich befristetem oder relativ leicht umgehbarem Umfang oder gar nicht. Zugleich sollten auch alle anderen Rechtsfolgen, etwa auch solche des Ehegüterrechts, abgeklärt werden: So kennt Deutschland etwa den Anspruch des Ehegatten auf pauschalierte Abgeltung des Zugewinnausgleichs in Höhe von 25 % bei Tod seines Ehegatten.
S. 162Eine Schranke findet die Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung im ordre public, also in Normen der öffentlichen Ordnung von überragender Bedeutung, nicht bloß einfache Sittenwidrigkeit. Ob die durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland herbeigeführte Rechtswahl für eine Rechtsordnung mit einem schwächeren oder gar fehlenden Pflichtteilsrecht einen Verstoß gegen den ordre public darstellen würde, ist fraglich, aber denkbar. Insbesondere bei gänzlichem Fehlen einer Absicherung für Pflichtteilsberechtigte (insbesondere Unterhalt) wäre dies naheliegend. Letztlich werden die Gerichte bis hin zum EuGH diese Frage zu entscheiden haben.
Hinweis: Der Vorteil der Anwendung von ausländischem Erb- und Pflichtteilsrecht durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland wird allerdings „sehr teuer erkauft“, wenn im Zuzugsland eine (hohe) Erbschaftssteuer gilt! Auch die österreichische Wegzugsbesteuerung ist zu beachten. Unter ökonomischen Erwägungen ist dann der Wegzug aus Österreich meist inopportun.