Erbrecht
2. Aufl. 2020
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S. 755. Kapitel
Gesetzliche Erbfolge
5.1. Allgemeines
Wenn der Verstorbene kein (gültiges) Testament errichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Für die gesetzliche Erbfolge gelten die Regelungen des ABGB, die nachstehend erörtert werden.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich solche, die vorwiegend dem Wein-, Obst- und Gemüseanbau dienen, und die eine bestimmte Ertragsfähigkeit aufweisen, enthält das Anerbenrecht gesetzliche Sonderregelungen, die im 3. Kapitel „Anerbenrecht – bäuerliche Erbfolge“ (3.2.) in aller Kürze dargestellt sind. Die Regelungen des Anerbenrechts durchbrechen und modifizieren das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht und gelten auch für Übergabsverträge analog. Im Folgenden wird darauf nicht mehr Bezug genommen, sondern die Rechtslage nach dem ABGB dargestellt.
Bei gesetzlicher Erbfolge kommen nach dem Tod des Verstorbenen dessen Angehörige und sein Ehegatte/eingetragener Partner als Erben zum Zug („Familienerbfolge“).
Uneheliche Kinder stehen ehelichen Kindern gleich; ob die Eltern verheiratet waren oder nicht, macht für Kinder erbrechtlich keinen Unterschied. Adoptivkinder stehen den leiblichen Kindern gleich.
Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt...