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ASoK 6, Juni 2012, Seite 234

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments vom , online abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0121+0+DOC+XML+V0//DE#BKMD-3.

Das Europäische Parlament hat am einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugestimmt. Damit sollen sich nach der im Juni 2012 zu erwartenden Behandlung durch den Rat folgende Neuerungen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben:

1.

Im Unterschied zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (noch) keine Sonderregelungen für Mitarbeiter von Beförderungsunternehmen. Mit der nunmehrigen Adaption wird aber eine besondere Bestimmung für Besatzungsmitglieder von Flugverkehrsunternehmen verankert: Als Kriterium für die Bestimmung der anwendbaren Sozialrechtsvorschriften ist die „Heimatbasis“, also den Ort, an dem der Einsatz i. d. R. beginnt und endet, heranzuziehen.

2.

Nach der derzeit noch geltenden Regelung sind bei gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübter Beschäftigung für mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Dienstgeber automatisch die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates des Beschäftigten anzuwenden. Nach der Neuregelung sind die anwendbaren Rechtsvorschriften in diesem Fall (für den Fall der gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübten Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses bzw. im Rahmen mehrerer Dienstverhältnisse für nur in einem Mitgliedstaat ansässige Dienstgeber ergibt sich keine Änderung: Bei nicht wesentlichem Tätigkeitsanteil im Wohnmitgliedstaat des Dienstnehmers sind die Rechtsvorschriften des Sitzstaates des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber anzuwenden) wie folgt zu bestimmen:

Die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates sind jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein wesentlicher Teil der Beschäftigung dort ausgeübt wird.

Wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung (mindestens 25 %) im Wohnortstaat ausgeübt, dann ist zu unterscheiden:

  • Sind die Arbeitgeber im Wohnortstaat und in einem anderen Staat (also in zwei Mitgliedstaaten, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist) ansässig, dann gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Staates.

  • Sind die Arbeitgeber in mehr als zwei Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaates ansässig, dann gelten wieder die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

    Die komplexen Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates können wohl nur damit erklärt werden, dass eine Anknüpfung am Wohnmitgliedstaat oder am Sitzstaat eines Dienstgebers unerlässlich erschienen ist.

Auch für die angeführten Neuregelungen soll es eine Übergangsregelung, die derjenigen bei Einführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zur alten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspricht (bei gleich bleibendem Sachverhalt Weitergeltung der alten Regelungen für bis zu 10 Jahre, vorzeitiger Umstieg auf Neurecht möglich), geben.

Die Entschließung des Europäischen Parlaments enthält auch eine Adaption der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 884/2004. Zukünftig wird im Art. 14 Abs. 5 lit. b S. 235der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgehalten, dass „für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung … marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt“ werden; nach der derzeitigen Regelungen sollen „unbedeutende Tätigkeiten“ ausgeklammert bleiben. Da sich die englische Fassung schon bisher auf „the exeption of marginal activities“ bezog, bedeutet diese Änderung des deutschen Wortlauts aber keine inhaltliche Änderung. An der von der Kommission für die Anwendung dieser Kollisionsnorm vorgeschlagenen Mindestbeschäftigung von 5 % in einem zweiten Mitgliedstaat (siehe dazu die Praxis-News vom März 2012, ASoK 2012, 116) kann daher weiter festgehalten werden.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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