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ASoK 3, März 2012, Seite 116

Ausgleichszulage an ausländische Pensionistin mit Wohnsitz in Österreich

Alfred Shubshizky

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Eine bulgarische Pensionistin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann hier einen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend machen. Dies ergibt sich primär aus der in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgegebenen Sachverhaltsgleichstellung.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 kam es hier aber mit Wirkung ab zu einer Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), wonach für nicht erwerbstätige EWR-Bürger neben der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen auch ein Ausgleichszulagenbezug aufenthaltsschädlich ist (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG). Gleichzeitig wurde der Anspruch auf eine Ausgleichszulage an den rechtmäßigen Inlandsaufenthalt geknüpft.

Offen bleibt, ob diese Einschränkungen den Vorgaben des Europarechts, insb. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG, wonach sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger dann über drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten kann, wenn er über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass er im Aufnahmemitgliedstaat keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, gerecht werden (vgl. zu dieser Frage Windisch-Graetz, Neuerungen im Europäischen koordinierten Sozialrecht, DRdA 2011, 219 [223 ff.]).

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