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ASoK 3, März 2012, Seite 104

Pflichtzahl und Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG

Karenzierung und Krankengeldbezug steht der Anrechnung behinderter Arbeitnehmer bei der Beschäftigungspflicht nicht entgegen

Thomas Rauch

Alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen (§ 1 Abs. 1 BEinstG). Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, so ist für jede einzelne behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe zu entrichten, die alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben ist und mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor jährlich erhöht wird (§ 9 Abs. 1 und 2 BEinstG). Seit 2011 gilt eine Staffelungsregelung, die für größere Unternehmen eine höhere Ausgleichstaxe vorsieht (für 2012 für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich 232 Euro, für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich 325 Euro sowie für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich 345 Euro). Insb. durch diese Erhöhung sind Fragen zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichstaxe (die sich aus der Pflichtzahl bzw. der Zahl der beschäftigten begünstigten Behinderten ergibt) von besonderem Interesse (wobei überdies der VwGH hierzu in letzter Zeit mehrere Entscheidungen getroffen hat).

1. Zum Begriff des Arbeitgebers

Die Beschäftigungspflicht ist für jeden Arbeitgeber ...

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