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Thomas Rauch

Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2018

17. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3889-8

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Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2018 (17. Auflage)

S. 809Kapitel V

52. Überblick zum BAG

Zum „Schnuppern“ vor Beginn eines Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses siehe 3..

Zur Probezeit der Lehrlinge siehe 14.2.3.

Zu Schulabschlüssen, die eine Lehre ersetzen, siehe § 34a BAG.

Anzeigepflichten des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte hat der zuständigen Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, Folgendes anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG):

  • Unterbrechungen des Lehrverhältnisses, die über 4 Monate im jeweiligen Lehrjahr hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG – siehe dazu im Folgenden unter „Nichtanrechnung von Verhinderungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit“);

  • eine „automatische“ Beendigung des Lehrverhältnisses (siehe im Folgenden unter „Beendigung des Lehrvertrages“);

  • eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG (Probezeit siehe 14.2.3, einvernehmliche Lösung siehe 43.1, Entlassung siehe 42.4, vorzeitiger Austritt siehe 44.3, wegen Konkurseröffnung siehe 41.9) und

  • die Betrauung und der Wechsel des Ausbildners, sofern jedoch ein Ausbildungsleiter betraut wurde, dessen Betrauung und Wechsel.

Abschluss des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen (§ 12 BAG). Der Abschluss bedarf weiters der Zusti...

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