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ASoK 3, März 2012, Seite 109

Kündigung und Disziplinarordnung

1. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung festgestellt – etwa wegen Unterlassung eines durch Betriebsvereinbarung vorgesehen Disziplinarverfahrens –, so ist ein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu erheben. Mit einer solchen Feststellungsklage wird ein Individualanspruch des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines Klagerechts nach § 54 Abs. 1 ASGG erheben.

2. Sieht wie im gegenständlichen Fall die Disziplinarordnung jedenfalls dann keine zwingende Einhaltung des Verwarnungssystems vor, wenn eine gravierende Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt und eine Verhaltensänderung von vornherein aussichtslos erscheint, so ist die ausgesprochene Kündigung nicht rechtsunwirksam, sondern es ist eine Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung der Kündigung nach § 105 ArbVG zu erheben.

3. Bei einer Kündigungsanfechtung ist im ersten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erheblich soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist i. d. R. maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündig...

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