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Erfordernis von Wahlzellen bei der Betriebsratswahl
1. Wahlen zum Betriebsrat unterliegen nach § 51 Abs. 1 ArbVG und § 4 Abs. 1 BRWO dem Grundsatz des geheimen Wahlrechts. Der Wahlvorgang ist so zu gestalten, dass das Votum des einzelnen Wählers keinen anderen Personen bekannt wird. Die Vorschriften über die Wahlzellen dienen der Durchsetzung dieses Grundsatzes.
2. Nach § 24 Abs. 1 BRWO hat der Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass eine Wahlzelle zur Verfügung steht, die es erlaubt, unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und zu kuvertieren. Es muss sich dabei i. S. d. Gesetzesverweises auf § 57 Abs. 3 NRWO nicht um eine fest konstruierte Wahlzelle handeln, zumindest aber um eine geeignete Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die einen gleichwertigen Sichtschutz bietet.
3. Es genügt aber keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen, zumal durch ein solches Ansinnen ein mit den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl unvereinbarer mittelbarer Druck ausgeübt würde. Ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 59 ArbVG liegt daher vor – (§ 51 Abs. 1, § 59 ArbVG; § 24 Abs. 1 BRWO)
( 8 ObA 29/11i)