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Zurechnung von Fachhochschulvortragseinkünften
2009/08/0010.
Der VwGH hat in seiner bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung (; , 2004/08/0012) Lehrende an Fachhochschulen regelmäßig als echte Dienstnehmer eingestuft und dabei betont, dass es sich hier um eine tendenziell vertretungsfeindliche Tätigkeit handelt. Nach dem angeführten Erkenntnis können deshalb die Marktchancen hinsichtlich einer Tätigkeit als Lektor einer Fachhochschule i. d. R. aber nur von einer natürlichen Person, nicht aber von einer „zwischengeschalteten“ juristischen Person oder Personengesellschaft genutzt und somit die diesbezüglichen Einkünfte nur dieser natürlichen Person zugerechnet werden.
Der 8. Senat bezieht sich in seiner Entscheidung entsprechend der Regelung des § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG auf die steuerliche Rechtsprechung zur Einkünftezurechnung, wonach als Zurechnungssubjekt nur derjenige in Frage kommt, der die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte hat. Im konkreten Fall hatte der Lektor eine OEG, in deren Namen nur er als Vortragender tätig war, als Auftragnehmer zwischengeschaltet. Aus steuerlicher Sicht kann auf der Ebene zwischen der OEG und dem Gesellschafter kein Dienstverhältnis begr...