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Funktionelle Unzuständigkeit des BFG bei Festsetzung von Beschwerdezinsen für andere Zeiträume als im angefochtenen Bescheid
Entscheidung: Ro 2018/15/0026 (Amtsrevision, Aufhebung wg Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit).
Normen: § 205a, 279 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine ausländische Gesellschaft beantragte für Zeiträume zwischen 2005 und 2013 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH die Verzinsung einer – aus einer Berufungsentscheidung resultierenden – Umsatzsteuergutschrift.
Mit Bescheid aus dem Jahr 2014 setzte das Finanzamt Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für Zeiträume in den Jahren 2012 und 2013 fest.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das BFG den Bescheid ab und setzte Beschwerdezinsen für Zeiträume zwischen 2005 und 2013 fest.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das BFG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die bestehende Änderungsbefugnis ist durch die Sache nach § 279 Abs 1 Satz 1 BAO begrenzt. Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz...