Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 31, 5. November 2021, Seite 1365

Update zur IBOR-Reform

Neue Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission

Wolfgang Wild

In SWK 29/30/2021 wurde die IBOR-Reform im Überblick dargestellt. Entgegen den ursprünglichen Ankündigungen hat die Europäische Kommission nun doch mittels Durchführungsverordnung einen Ersatzzinssatz für den CHF-LIBOR festgelegt.

1. SARON Compound ersetzt CHF-LIBOR als Bezugsgröße

Entgegen den ursprünglichen Ankündigungen hat die Europäische Kommission mittels Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 einen Ersatzzinssatz für den CHF-LIBOR festgelegt. Diese beruht auf Art 23b Abs 3 EU-Benchmarkverordnung, der den Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht regelt.

Ab ersetzt der SARON Compound den CHF-LIBOR als Bezugsgröße. Gleichzeitig wurde auch eine feste Spread-Anpassung („credit adjustment spread“) je Laufzeit fixiert; dieser spread wird dem anzuwendenden SARON hinzugerechnet.

Die Ersatzzinssätze für den CHF-LIBOR lauten wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisheriger LIBOR
Laufzeit
Ersatzzinssatz
Spread-Anpassung
CHF
ein Monat
SARON ein Monat Compound (SAR 1 MC); ISIN CH0477123886
–0,0571
CHF
drei Monate
SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902
+0,0031
CHF
sechs Monate
SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902
+0,0741
CHF
zwölf Monate
SARON drei Monate Compound (SAR 3 MC); ISIN CH0477123902
+0,...

Daten werden geladen...