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Unterschiedliche AfA-Sätze laut VfGH verfassungskonform
Weiterführende Überlegungen
Der VfGH hat den AfA-Satz nach § 16 EStG von nur 1,5 % als verfassungskonform eingestuft ( E 1795/2016). Die Begründung regt zu weiteren Überlegungen an.
Schon seit langem ist für außerbetriebliche Einkünfte ein AfA-Satz von 1,5 % pro Jahr gegeben, während im betrieblichen Bereich auch Sätze von 4 %, 3 %, 2,5 % und 2 % anwendbar waren bzw sind. Fraglich ist, wodurch sich die unterschiedlichen Sätze rechtfertigen.
1. Rechtsgrundlage
Nach § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG können bei außerbetrieblichen Einkünften ohne Nachweis einer Nutzungsdauer 1,5 % pro Jahr als AfA abgesetzt werden.
Demgegenüber ist nach der Regelung des § 8 Abs 1 EStG im betrieblichen Bereich nunmehr ein einheitlicher Satz von 2,5 % vorgesehen. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt der Satz jedoch 1,5 %. In beiden Fällen ist der Nachweis einer anderen Nutzungsdauer zulässig.
2. Bisherige Rechtsmeinungen
Nach der Judikatur des VwGH und VfGH war die unterschiedliche Nutzungsdauer, jedenfalls im Hinblick auf die Nachweismöglichkeit einer abweichenden Nutzungsdauer, verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
S. 790 Inhaltlich begründet wurde die Unterscheidung primär damit, dass im Bereich der betrieblichen Einkünfte die Veräußerung des Wirtschaftsgutes steuerp...