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Der Grundstückswert von Baurechten
§ 4 GrEStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016
Werden Baurechte an unbebautem Grund und Boden eingeräumt, stellt sich die Frage, ob der Grundstückswert des Baurechts höher als die vereinbarte Gegenleistung ist. Der Beitrag sucht eine systematisch konsistente und sachlich (Art 7 B-VG) folgerichtige Lösung.
1. Ein Fallbeispiel
Eine Gemeinde räumt einem gemeinnützigen Wohnbauträger ein Baurecht auf 55 Jahre zur Errichtung von 50 Wohnungen auf bisher unbebautem Grund und Boden ein. Die Gegenleistung nach § 5 GrEStG besteht in einem Baurechtszins iHv jährlich 25.000 Euro.
2. Die Fragen
Wie hoch sind Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr?
Ist die Grunderwerbsteuer vom 18-fachen jährlichen Baurechtszins nach § 5 GrEStG und § 15 BewG zu bemessen?
Tabelle in neuem Fenster öffnen
25.000 x 18 = | 450.000 Euro; |
davon 3,5 % = | 15.750 Euro. |
Eintragungsgebühr nach TP 9 und § 26 GGG:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1,1 % von | 450.000 Euro |
= 4.950 Euro. | |
GrEStG: | 15.750 Euro |
TP 9 GGG: | 4.950 Euro |
20.700 Euro |
Greift ein höherer Grundstückswert nach § 4 GrEStG in seiner Funktion als Mindestbemessungsgrundlage?
Das BMF vertritt in einer Information zur Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015 die Auffassung, aus „Vereinfachungsgründen“ könne „die Regelung des § 56 Abs. 2 und 3 Z 1 BewG 1955 herangezogen werden“. Da...