SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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VI. Baurechte in der Eintragungsgebühr
1. Baurechte sind Gegenstand einer Eintragungsgebühr nach TP 9 Z 1 GGG
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„Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes“ werden nach TP 9 Z 1 GGG mit 1,1 % vom Wert des Rechtes belastet.
2. Der Wert von Baurechten nach §§ 26 und 26a GGG
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§§ 26 und 26a GGG verankern eigene Regeln der „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr“.
§ 26 Abs 1 GGG enthält „eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb § 10 BewG nicht anzuwenden ist“.
Ein Wohnrecht auf Lebenszeit ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Wertberechnung nach § 26 Abs 1 letzter Satz GGG wertmindernd zu berücksichtigen: „Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.“ Der Wert nach § 26 Abs 1 GGG entspricht damit dem Verkehrswert nach § 2 Abs 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz, wonach „der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr“ zu erzielen ist.
„Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der VerwaltungsS. 33gerichtshof in dem vom Bundes...