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Wirtschaftliches Eigentum
Maßgeblich dafür, in welchem Wirtschaftsjahr derVeräußerungserlös der von der Revisionswerberin (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988) verkauften Liegenschaft bilanzsteuerlich zu erfassen ist, ist der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Liegenschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist wirtschaftliches Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. – (§ 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/13/0029)