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SWK 17, 10. Juni 2017, Seite 809

Nachweispflicht für von Ergebnissen des Pendlerrechners abweichende Verhältnisse

Entscheidung: RV/7102915/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 16, 33 EStG 1988; § 3 Abs 5 Pendler-VO.

(W. R.) – Der Beschwerdeführer war von bis in 1220 Wien im nichtselbständigen Dienstverhältnis beschäftigt und von bis in 1120 Wien bzw von bis in 1100 Wien gemeldet. Der geltend gemachte Anspruch auf das (große) Pendlerpauschale von 372 Euro bzw die Berücksichtigung des Pendlereuros von 26 Euro wird sowohl mit den Ergebnissen des Pendlerrechners als auch ergänzend dazu mit der in der Zeit von 18:00 Uhr bis 03:00 Uhr entfalteten Tätigkeit begründet. Die Ergebnisse des Pendlerrechners wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (großes Pendlerpauschale). Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale steht nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG auch ein Pendlereuro zu. Nach § 3 Abs 1 der nunmehr grundsätzlich ab der Veranlagung ...

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