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USt: freier Dienstvertrag
Umsatzsteuerrechtlich liegt auch bei Vorliegen eines sogenannten freien Dienstvertrags eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom normalen Dienstvertrag durch das Fehlen persönlicher Abhängigkeit und von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens. Gegenstand des freien Dienstvertrags sind Dienstleistungen, die nicht in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. Insbesondere bestehen keine dem Dienstvertrag vergleichbare Weisungsunterworfenheit und keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, hingegen die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern. Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn die Parteien ihr Vertragsverhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich gestalten wollen. – (§ 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0204)