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Immobilienertragsteuer
Ist die Immobilienertragsteuer mit einem zu hohen Betrag an das Finanzamt abgeführt worden, steht für diesen Fall der Antrag nach § 30b Abs 3 EStG 1988 auf Veranlagung der privaten Grundstücksgeschäfte zu. Nichts anderes gilt für betriebliche Grundstücksgeschäfte. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks des Betriebsvermögens stellt als Sondergewinn einen Teil des Gewinns aus dem betreffenden Betrar. Damit kann die Höhe der auf die Veräußerung des Betriebsgrundstücks entfallenden Steuer von Vorgängen betreffend andere Grundstücke des Betriebs (zB Teilwertabschreibung, Zuschreibung, Entnahme), aber auch von Umständen betreffend das einzelne Grundstücksveräußerungsgeschäft (zB Übertragung stiller Rücklagen) oder den Betriebsgewinn als solchen (zB Gewinnfreibetrag) abhängen, die erst bei der Veranlagung abschließend beurteilt werden oder hinsichtlich deren der Steuerpflichtige noch im Rahmen der Veranlagung Wahlrechte ausübt. Damit ergibt sich die Höhe der auf das betriebliche Grundstücksgeschäft entfallenden Einkommensteuer erst bei der Veranlagung. Dazu kommt, dass die Veräußerung einer Liegenschaft, selbst wenn sie bei der Veräußerung zur Gänze dem Betriebsvermögen zugehört, teilweise zu einem ...