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Deutsche Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
Entscheidung: RV/2100468/2013.
Norm: § 18 Abs 1 EStG 1988.
Eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft ist kraft Standesrechts zur vorübergehenden und gelegentlichen Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt, sodass diese dem Grunde nach als „berufsrechtlich befugte Person“ iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG anzusehen ist. Steuerberatungskosten können bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben Berücksichtigung finden, wenn sie mit ausländischen Abgaben in Zusammenhang stehen. Siehe dazu Setina, BFGjournal 2016, 217.