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AgB: Essen auf Rädern
Außergewöhnlich ist eine Belastung nach § 34 Abs 2 EStG, wenn sie „höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst“. Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit auch der Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der nicht nur fallweisen oder vorübergehenden, sondern behinderungsbedingt laufenden Verpflegung mittels fremd hergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten, die in Bezug auf ihre den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende Gewöhnlichkeit anders zu beurteilen sein wird als die bloß gelegentliche Inanspruchnahme solcher Dienste. – (§ 34 Abs 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0040)