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Baurecht: Wert
§ 15 BewG regelt nur die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen. Damit ist § 15 BewG (und die Einschränkung auf ein bestimmtes Vielfaches des Jahreswertes) aber nur für die Bewertung der Bauzinsverpflichtung, somit der Gegenleistung (§ 4 Abs 1 GrEStG) für die Einräumung des Baurechts, nicht aber für die Bewertung des Baurechts selbst von Bedeutung. Der Wert des Baurechts ist eigenständig nach § 10 BewG zu ermitteln. – (§ 15 BewG 1955), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/16/0005 ua; siehe Beiser, SWK 32/2018, 1418 [mit Anmerkung Lattner, 1422])