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AgB: Zwangsläufigkeit
Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs 1 Z 1 bis 3 EStG außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Leidet ein Abgabenpflichtiger seit seiner Kindheit unter einer schweren Stoffwechselerkrankung, ist nicht ohne besonderen Grund an der Zwangsläufigkeit zu zweifeln, wenn der Erwerb entsprechender Präparate im Einzelfall ohne Einholung eines neuen Rezepts erfolgt. – (§ 34 Abs 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0039)