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Gebühren: Vergleich
Eine Vereinbarung, in der die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln, als es im Gesetz vorgesehen ist, stellt keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar. – (§ 33 TP 20 Abs 1 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/16/0110)