BVergG 2018 § 215. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 215. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung

Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.

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