ZPO § 99., BGBl. Nr. 201/1982, gültig ab 01.03.1983

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Zweiter Titel. Zustellungen.

§ 99.

Der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte hat dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden. Der gemeinschaftliche Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes bestimmt ist, unverzüglich den Personen, für welche er die Zustellung übernommen hat, Einsicht in die empfangenen Schriftstücke zu gewähren und die Herstellung von Abschriften davon zu ermöglichen.

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