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WTBG 2017 § 26. Unabhängigkeit, gültig ab 16.09.2017

2. Hauptstück Natürliche Personen

4. Abschnitt Prüfungsausschuss

§ 26. Unabhängigkeit

Die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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