WTBG 2017 § 107. Aufhebung der Suspendierung, gültig ab 16.09.2017

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 107. Aufhebung der Suspendierung

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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