VersVG § 9., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Erstes Kapitel.
§ 9.
Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
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