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VersVG § 168., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 168.

Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.

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