JN § 101a. Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig ab 01.05.2022

§ 101a. Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung

Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom S. 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.

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