ASVG § 96. Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen, BGBl. Nr. 590/1983, gültig ab 01.01.1984

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt VI Leistungsansprüche

§ 96. Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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