Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 726. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
(1) Die § 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. r und s, 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit in Kraft.
(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 299a in der Höhe, die sich aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in § 700 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, in § 365 Abs. 3 GSVG und in § 357 Abs. 3 BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis zu evaluieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518