ASVG § 635. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2008, BGBl. I Nr. 91/2008, gültig ab 03.07.2008

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 635. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2008

(1) Die §§ 67a bis 67d samt Überschriften, 112a samt Überschrift, 545 Abs. 8 und 625 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2008 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für die Vollziehung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung für die von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen geeignet sind. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ab monatlich einen Bericht über die technische Umsetzung der Bestimmungen über diese AuftraggeberInnenhaftung zu erstatten.

(2) Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste nach § 67b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2008 können bereits ab gestellt werden.

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