ASVG § 51e. Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

§ 51e. Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

(1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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