ASVG § 119., BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956
Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 119.
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.
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