AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 7 Schneeräumfahrzeuge
Kommentierung
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Die Ausnahme ist richtigerweise nur eine Klarstellung bzw. Ausnahme für jene Transporte, die keine Schneeräumung i.e.S., sondern bloße Schnee- als Gütertransporte sind.
Bestreuen und Schneepflügen mit dafür ausgestatteten Fahrzeugen (Arbeitsmaschinen) bedarf indessen dieser Ausnahme nicht, weil diese Arbeitsvorgänge von vornherein keine Güterbeförderung i.S.d. EG-VO Nr. 561/2006 sind.
In solchen Fällen ist daher auch die Anforderung des ausschließlichen Einsatzes durch Straßenbauämter ohne Bedeutung.