AZG | Arbeitszeitgesetz
6. Aufl. 2021
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§ 17b Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Kommentierung
1
§ 17b wirft angesichts der detaillierten Aufzeichnungspflichten, sei es im Wege der Kontrollgeräte samt Zusatzeintragungen (§§ 17 Abs. 6, 15d zweiter Satz), sei es im Wege der Fahrtenbücher bzw. nunmehrigen Lenkprotokolle, auf den ersten Blick Rätsel dahin auf, was unter der Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers zu verstehen ist.
Da man dem Gesetz nicht überflüssige Doppelaufzeichnungen unterstellen kann, ist Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des ersten Halbsatzes wohl nur eine Zusammenfassung, die keinen über die detaillierten besonderen Aufzeichnungen und deren diesbezügliche Sorgetragungsbestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers eigenständigen normativen Gehalt hat.
2
Ihr eigentlicher normativer Gehalt liegt m.E. erst im zweiten Halbsatz des ersten Satzes, nämlich in der besonderen Aufbewahrungspflicht.
Eine solche fehlt im Übrigen in der allgemeinen Aufzeichnungsbestimmung des § 26 und ist daher dort letztlich nur im Rahmen der Verjährungsfristen der Verwaltungsstrafen (ein Jahr) relevant.
Im Gegensatz dazu verpflichtet § 17b erster Satz den Arbeitgeber zur mindestens 24-monatigen Aufbewahrung aller arbeits- und lenkzeitrelevanten...